Estate & Inheritance

Nachlassgericht: Aufgaben und Zuständigkeit

Post vom Nachlassgericht? Wir erklären verständlich, welche Aufgaben das Nachlassgericht hat, welches zuständig ist und was Testament und Erbschein kosten.

Nach einem Todesfall taucht das Wort Nachlassgericht schnell auf, oft in einem Moment, in dem Ihnen ohnehin alles zu viel ist. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es verwahrt und eröffnet Testamente, erteilt Erbscheine, nimmt Erklärungen wie die Ausschlagung entgegen und sichert den Nachlass, wenn die Erben noch nicht feststehen. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person.

Was ist das Nachlassgericht und welche Aufgaben hat es?

Das Nachlassgericht ist kein eigenes Gericht. Nachlasssachen gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach § 23a GVG die Amtsgerichte zuständig sind. Wenn Sie also Post vom Nachlassgericht bekommen, schreibt Ihnen die Nachlassabteilung des zuständigen Amtsgerichts.

Welche Aufgaben dazugehören, zählt § 342 Abs. 1 FamFG auf. Die wichtigsten für Hinterbliebene sind:

  • die amtliche Verwahrung und die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

  • die Sicherung des Nachlasses, einschließlich der Nachlasspflegschaft

  • die Entgegennahme von Erklärungen, etwa der Ausschlagung

  • die Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen

  • Angelegenheiten der Testamentsvollstreckung und der Nachlassverwaltung

In Baden-Württemberg war das lange anders: Dort nahmen staatliche Notariate die Aufgaben des Nachlassgerichts wahr. Diese rund 300 Notariate wurden nach Angaben der Landesregierung Baden-Württemberg zum 1. Januar 2018 aufgelöst. Seitdem sind auch dort die Amtsgerichte Nachlassgerichte (Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 16/216). Alte Unterlagen, in denen noch ein Notariat als Nachlassgericht genannt ist, stammen aus der Zeit davor.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Die Zuständigkeit regelt § 343 FamFG. Maßgeblich ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist der Ort, an dem sie tatsächlich gelebt hat, und nicht unbedingt der Ort, an dem sie gestorben ist, etwa im Krankenhaus einer anderen Stadt.

Lebte die verstorbene Person zuletzt im Ausland, ist das Gericht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland zuständig. Gab es einen solchen nie, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn die Person Deutsche war oder Nachlass in Deutschland liegt. Für einzelne Schritte gibt es Erleichterungen: Eine Ausschlagung können Sie auch bei dem Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort erklären, das sie weiterleitet (§ 344 Abs. 7 FamFG). Und für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Was passiert beim Nachlassgericht mit dem Testament?

Wer ein Testament der verstorbenen Person besitzt, muss es nach § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfährt. Das gilt auch für ein handschriftliches Testament, das Sie in einer Schublade finden, und unabhängig davon, ob Sie darin bedacht sind. Behalten Sie das Original nicht zurück, auch wenn Ihnen der Inhalt unangenehm ist.

Testamente in amtlicher Verwahrung kommen ohne Ihr Zutun ans Licht. Das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, meldet jeden Sterbefall an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das Register prüft, ob Urkunden registriert sind, und informiert die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht. Die Verwahrstelle liefert das Testament dann zur Eröffnung ab.

Sobald das Gericht vom Tod erfährt, eröffnet es jedes Testament, das sich in seiner Verwahrung befindet (§ 348 FamFG). Es kann dazu einen Termin ansetzen und die Angehörigen einladen, vorgeschrieben ist das aber nicht. Die Beteiligten erhalten dann schriftlich den Teil des Testaments, der sie betrifft. Ab dieser Bekanntgabe läuft für Testamentserben auch die Frist, um ein Erbe auszuschlagen.

Wie erteilt das Nachlassgericht einen Erbschein?

Den Erbschein, also das amtliche Zeugnis über Ihr Erbrecht und die Größe Ihres Erbteils, erteilt das Nachlassgericht nur auf Antrag (§ 2353 BGB). Im Antrag machen Sie nach § 352 FamFG unter anderem Angaben zum Todestag, zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt und zur Staatsangehörigkeit, zum Verwandtschaftsverhältnis, zu weiteren möglichen Erben und zu vorhandenen Testamenten.

Todesdatum und Verwandtschaft weisen Sie mit öffentlichen Urkunden nach, also etwa mit Sterbe- und Geburtsurkunden. Die übrigen Angaben versichern Sie in der Regel vor Gericht oder Notar an Eides statt. Den ganzen Ablauf, die Unterlagen und die Alternativen zum Erbschein beschreiben wir ausführlich im Beitrag Erbschein beantragen.

Wann setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein?

Solange niemand die Erbschaft angenommen hat, die Erben unbekannt sind oder unklar ist, ob sie annehmen, sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses, soweit dafür ein Bedürfnis besteht (§ 1960 BGB). Es kann etwa Siegel anlegen, Geld und Wertsachen hinterlegen lassen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen lassen oder einen Nachlasspfleger bestellen.

Ein Nachlasspfleger handelt dann für die Person, die später Erbe wird, bis die Erbfolge geklärt ist. Davon zu unterscheiden ist die Nachlassverwaltung: Sie ordnet das Gericht auf Antrag eines Erben an, damit die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigt werden und der Erbe nicht mit dem eigenen Vermögen haftet (§ 1981 BGB).

Ermittelt das Nachlassgericht die Erben von sich aus?

Wie weit das Gericht von sich aus nach Erben forscht, regelt zum Teil das Landesrecht. In Bayern ist das Nachlassgericht nach Art. 37 AGGVG ausdrücklich verpflichtet, die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Das gilt nicht, wenn zum Nachlass kein Grundstück gehört und er nach den Umständen die Beerdigungskosten voraussichtlich nicht übersteigt.

Was das Nachlassgericht nicht tut: Es teilt den Nachlass nicht unter den Erben auf. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, die Erben regeln sie aber selbst oder, wenn einer eingesetzt ist, der Testamentsvollstrecker nach § 2204 BGB. Auf Antrag kann auch ein Notar die Auseinandersetzung vermitteln (§ 363 FamFG). Mehr dazu lesen Sie im Beitrag zur Erbengemeinschaft.

Können Sie Ihr eigenes Testament beim Nachlassgericht hinterlegen?

Das Nachlassgericht ist nicht nur für die Zeit nach einem Todesfall da. Wer vorsorgen möchte, kann sein handschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung geben. Nach § 344 Abs. 1 FamFG ist dafür bei einem eigenhändigen Testament jedes Amtsgericht zuständig, ein notarielles Testament verwahrt das Gericht am Amtssitz des Notars.

Der Vorteil: Die Verwahrung wird im Zentralen Testamentsregister registriert, und nach dem Tod führt die Meldung des Standesamts direkt zu Ihrem Testament, statt dass es in einer Schublade übersehen wird. Neben der Verwahrungsgebühr fällt dafür eine Registergebühr an, die das Register bei gerichtlichen Meldungen derzeit meist direkt mit 15,50 Euro abrechnet (Zentrales Testamentsregister, Registerkosten). Wie Sie ein gültiges Testament aufsetzen, lesen Sie im Beitrag Testament schreiben.

Was kostet das Nachlassgericht?

Die Gebühren des Nachlassgerichts stehen im Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG, Anlage 1). Einige Beträge sind fest, andere hängen vom Wert des Nachlasses ab. Die folgenden Werte gelten nach dem aktuellen Stand des Kostenverzeichnisses (Stand: Oktober 2026):

  • Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrags: 109 Euro (Nr. 12101); mehrere Verfügungen derselben Person, die zusammen eröffnet werden, kosten nur einmal

  • Annahme eines Testaments in die besondere amtliche Verwahrung: 82 Euro (Nr. 12100)

  • Erbschein: eine volle Gebühr (Nr. 12210) nach dem Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt, abzüglich der Schulden der verstorbenen Person (§ 40 GNotKG)

  • Nachlasspflegschaft: eine Jahresgebühr von 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens 200 Euro (Nr. 12311)

Merkblätter einzelner Gerichte nennen teilweise noch ältere Beträge, maßgeblich ist das aktuelle Kostenverzeichnis. Wenn ein Notar beteiligt ist, etwa für die eidesstattliche Versicherung oder eine Beglaubigung, berechnet er seine Gebühren ebenfalls nach dem GNotKG.

Häufige Fragen

Brauche ich für das Nachlassgericht einen Anwalt?

Meist nicht. Nach § 10 Abs. 1 FamFG können Beteiligte das Verfahren selbst betreiben, soweit eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. Bei Streit unter Erben oder komplexen Nachlässen ist ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar trotzdem eine gute Hilfe.

Was mache ich, wenn ich ein Testament finde?

Bringen Sie das Original unverzüglich zum Nachlassgericht oder schicken Sie es dorthin. Die Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB gilt für jedes Testament, auch wenn es alt, ungültig oder für Sie ungünstig erscheint. Über die Wirksamkeit entscheiden nicht Sie als Finder.

Erfahre ich vom Nachlassgericht, dass ich Erbe bin?

Wenn ein Testament eröffnet wird, informiert das Gericht die Beteiligten schriftlich über den Teil, der sie betrifft. Als gesetzlicher Erbe sollten Sie sich nicht auf ein Schreiben verlassen, denn Ihre Ausschlagungsfrist beginnt schon, wenn Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung wissen. In Bayern ermittelt das Gericht die Erben grundsätzlich von Amts wegen und soll sie informieren.

Welches Gericht ist zuständig, wenn die verstorbene Person im Ausland lebte?

Dann ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zuständig. Gab es keinen, ist es das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, sofern die Person Deutsche war oder Vermögen in Deutschland hinterlässt.

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