
Wer sein Erbe regeln möchte, sucht vor allem Verlässlichkeit, für sich und für die Menschen, die einem wichtig sind. Ein Erbvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, in dem Sie verbindlich festlegen, wer Sie beerbt. Der wichtigste Unterschied zum Testament: Sie können die vertragsmäßigen Regelungen später nicht mehr allein ändern. Anders als das gemeinschaftliche Testament steht der Erbvertrag auch unverheirateten Paaren, Patchworkfamilien oder Geschäftspartnern offen.
Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen in Vertragsform, geregelt in den §§ 2274 ff. BGB. Mindestens zwei Personen schließen ihn, und mindestens eine von ihnen trifft darin Regelungen für ihren eigenen Nachlass. Diese Person heißt Erblasser. Sie muss den Vertrag nach § 2274 BGB persönlich schließen, eine Vertretung ist ausgeschlossen, und sie muss nach § 2275 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Vertragsmäßig, also mit bindender Wirkung, lassen sich nach § 2278 BGB nur vier Arten von Regelungen treffen: Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Andere Anordnungen, zum Beispiel die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, sind nicht mit vertraglicher Bindung möglich. Ein Erbvertrag kann einseitig sein, wenn nur einer über seinen Nachlass verfügt, oder zweiseitig, wenn sich zum Beispiel zwei Partner gegenseitig bedenken.
Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?
Ein Testament ist eine einseitige Erklärung. Sie können es allein errichten, handschriftlich verfassen und jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Testament schreiben. Der Erbvertrag ist dagegen ein Vertrag mit mindestens einem Gegenüber, und er muss immer notariell beurkundet werden. Seine Stärke ist die Bindung: Nach § 2289 Abs. 1 BGB hebt der Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Ein späteres Testament ist im selben Umfang unwirksam. Ein heimlich geschriebenes neues Testament kann den Vertrag also nicht aushebeln.
Auch zum gemeinschaftlichen Testament gibt es klare Unterschiede. Ein gemeinschaftliches Testament, etwa das Berliner Testament, können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten, und es darf handschriftlich sein. Den Erbvertrag können beliebige Personen schließen, aber nur vor dem Notar. Beim gemeinschaftlichen Testament kann jeder Partner seine wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten des anderen durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB). Beim Erbvertrag gilt die Bindung dagegen schon ab Vertragsschluss für alle vertragsmäßigen Verfügungen: Einseitig lösen kann man sich nur in den gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Rücktrittsfällen.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Besonders wichtig ist er für unverheiratete Paare. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht, und ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten vorbehalten. Wie die Bundesnotarkammer erläutert, lässt sich ein vergleichbares Ergebnis mit einem Erbvertrag erreichen. Beachten Sie dabei die Steuer: Unverheiratete Partner gehören zur Steuerklasse III und haben nach § 16 Abs. 1 ErbStG nur einen Freibetrag von 20.000 Euro (Stand: Oktober 2026). Daran ändert auch ein Erbvertrag nichts.
Auch in Patchworkfamilien kann ein Erbvertrag helfen. Stiefkinder erben nach dem Gesetz nicht vom Stiefelternteil, darauf weisen die Notarkammern in ihrem Beitrag zur Nachlassregelung in Patchworkfamilien hin. Wer alle Kinder gleich behandeln möchte, braucht deshalb eine eigene Regelung, und ein Erbvertrag gibt allen Beteiligten Sicherheit, dass sie Bestand hat.
Bei Unternehmen und Familienbetrieben schafft der Erbvertrag Planungssicherheit für die Nachfolgerin oder den Nachfolger, der vielleicht schon Jahre vorher Verantwortung übernimmt und investiert. Ähnlich ist es, wenn ein Angehöriger über lange Zeit Pflege oder Versorgung leistet und dafür später erben soll. Das Gesetz kennt diesen Fall ausdrücklich: Ist eine vertragsmäßige Verfügung mit Blick auf eine lebenslange, wiederkehrende Leistung an den Erblasser getroffen worden, etwa Unterhalt, und wird diese Verpflichtung vor dem Tod aufgehoben, kann der Erblasser nach § 2295 BGB zurücktreten. In solchen Fällen wird der Erbvertrag oft mit einem Pflege- oder Versorgungsvertrag verbunden.
Wie wird ein Erbvertrag geschlossen?
Nach § 2276 BGB kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Ein handschriftlicher Erbvertrag ist also nicht möglich. Die Notarin oder der Notar berät Sie, entwirft den Text, liest ihn vor und beurkundet ihn. Schließen Ehegatten oder Verlobte den Erbvertrag in derselben Urkunde wie einen Ehevertrag, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Nach der Beurkundung soll der Notar den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung beim Gericht geben, es sei denn, die Vertragspartner schließen das aus. Dann bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars (§ 34 BeurkG). In beiden Fällen wird der Erbvertrag im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Todesfall erfährt das Register vom Standesamt davon und informiert die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht, sodass der Vertrag nicht verloren geht.
Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?
Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Für die Beurkundung eines Erbvertrags fällt nach Angaben der Bundesnotarkammer eine doppelte Gebühr (2,0) nach Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses an, ebenso wie bei einem notariellen gemeinschaftlichen Testament. Ein Einzeltestament kostet die einfache Gebühr. Die Gebühr deckt Beratung, Entwurf und Beurkundung ab. Hinzu kommen Auslagen und die Umsatzsteuer.
Wie hoch die Gebühr in Euro ausfällt, hängt vom Geschäftswert ab. Nach § 102 Abs. 1 GNotKG ist das der Wert Ihres Vermögens, von dem Verbindlichkeiten abgezogen werden, allerdings höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Lassen Sie sich vorab eine Kostenschätzung geben. Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kommen laut Registerkosten-Übersicht 12,50 Euro je Erblasser hinzu, die der Notar einzieht. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag fällt sie also zweimal an. Wird der Vertrag beim Gericht verwahrt, berechnet das Gericht nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG zusätzlich 82 Euro (Stand: Oktober 2026).
Kann man einen Erbvertrag wieder aufheben oder davon zurücktreten?
Die Bindung ist gewollt, aber sie ist nicht unauflöslich. Solange alle Vertragspartner leben, können sie den Erbvertrag nach § 2290 BGB gemeinsam durch einen neuen Vertrag ganz oder teilweise aufheben. Dafür gilt wieder die notarielle Form, und der Erblasser muss persönlich handeln. Nach dem Tod eines Vertragspartners ist eine solche Aufhebung nicht mehr möglich.
Ein einseitiger Rücktritt ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen erlaubt:
wenn Sie sich den Rücktritt im Vertrag ausdrücklich vorbehalten haben (§ 2293 BGB),
wenn sich die bedachte Person einer schweren Verfehlung schuldig macht, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen würde (§ 2294 BGB),
wenn eine vereinbarte lebenslange Gegenleistung, etwa Unterhalt, vor Ihrem Tod aufgehoben wird (§ 2295 BGB).
Der Rücktritt erfolgt nach § 2296 BGB durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner und kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. Wer Flexibilität möchte, etwa weil sich Lebensumstände noch ändern können, sollte schon beim Vertragsschluss über einen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt sprechen. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass ein Erbvertrag auch spätere einseitige Änderungen zulassen kann, wenn keine volle Bindung gewollt ist.
Darf ich nach einem Erbvertrag noch über mein Vermögen verfügen?
Ein Erbvertrag regelt, was nach Ihrem Tod geschieht. Er macht Ihr Vermögen nicht zu Lebzeiten unantastbar, denn das Recht, unter Lebenden über Ihr Vermögen zu verfügen, bleibt nach § 2286 BGB bestehen. Das Gesetz schützt den Vertragserben aber vor Missbrauch: Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen (§ 2287 BGB). Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst mit dem Erbfall.
Planen Sie größere Schenkungen, etwa an ein Kind aus einer früheren Beziehung oder an eine gemeinnützige Organisation, sprechen Sie das deshalb offen mit Ihrem Vertragspartner und der Notarin an. Bei Unternehmensnachfolgen oder größeren Vermögen lohnt sich zusätzlich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht oder eine Steuerberaterin.
Häufige Fragen
Kann man einen Erbvertrag handschriftlich schließen?
Nein. Ein Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden, und beide Vertragspartner müssen gleichzeitig anwesend sein. Ein handschriftlicher Vertrag ist als Erbvertrag unwirksam.
Können unverheiratete Paare einen Erbvertrag schließen?
Ja. Für unverheiratete Paare ist der Erbvertrag die wichtigste Möglichkeit, sich gegenseitig verbindlich als Erben einzusetzen, weil ihnen das gemeinschaftliche Testament nicht offensteht.
Ist ein Erbvertrag nach dem Tod eines Partners noch änderbar?
Eine einvernehmliche Aufhebung ist dann nicht mehr möglich. Ob noch Spielraum besteht, hängt davon ab, welche Vorbehalte der Vertrag enthält. Lassen Sie sich in diesem Fall notariell beraten.
Wo wird ein Erbvertrag aufbewahrt?
Entweder in der besonderen amtlichen Verwahrung beim Gericht oder, wenn die Vertragspartner das so wünschen, beim Notar. In beiden Fällen ist er im Zentralen Testamentsregister erfasst. Eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen sollten Sie trotzdem haben.
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Ein Erbvertrag regelt das Erbe, aber Ihre Angehörigen brauchen noch mehr: Wünsche, Kontakte, Versicherungen und den Hinweis, wo welche Urkunde liegt. Mit einem Konto bündeln Sie diese Informationen an einem sicheren, nach ISO 27001 zertifizierten Ort und teilen sie mit den Menschen, die Sie auswählen. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Unterlagen und Aufgaben an einem Ort bündeln möchten.







