
Sich um das Konto eines geliebten Menschen zu kümmern, fühlt sich oft seltsam an, gerade in den ersten Wochen. Rechtlich ist es klar geregelt: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen, also auch jedes Bankkonto, auf die Erben über. Die Bank führt das Konto als Nachlasskonto weiter. Zugriff haben dann nur Erben, die sich ausweisen können, etwa mit Erbschein oder eröffnetem notariellem Testament, oder wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat.
Hier lesen Sie, welche Unterlagen die Bank verlangen darf, was bei Vollmachten und Gemeinschaftskonten gilt, was mit Rente und Daueraufträgen passiert und wie Sie Konten finden, von denen niemand wusste.
Was passiert mit dem Konto, wenn jemand stirbt?
Nach § 1922 BGB geht das Vermögen eines Menschen mit seinem Tod „als Ganzes“ auf die Erben über. Juristen nennen das Gesamtrechtsnachfolge: Die Erben treten in die Verträge der verstorbenen Person ein, auch in den Girokontovertrag. Das Konto erlischt also nicht automatisch, und es wird auch nicht einfach geschlossen.
Banken erfahren vom Tod eines Kunden nicht automatisch. Sie müssen die Bank selbst informieren. War die verstorbene Person alleinige Kontoinhaberin, führt die Bank das Konto danach als Nachlasskonto weiter (Stiftung Warentest, Stand 2026). Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft und können über das Guthaben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB).
Wie benachrichtigen Sie die Bank über den Todesfall?
Am einfachsten melden Sie den Todesfall in einer Filiale oder schriftlich. Nennen Sie neben den Daten der verstorbenen Person auch Ihren Namen, Ihre Anschrift und eine Telefonnummer. Die Bank sagt Ihnen dann, welche Nachweise sie im Original braucht. Typischerweise sind das:
Ihr Personalausweis oder Reisepass
die Sterbeurkunde
ein Nachweis Ihres Erbrechts: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
alternativ eine Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt
Die Unterlagen können Sie meist in der Filiale abgeben oder per Post schicken. Wie Sie an die Sterbeurkunde kommen und was in den ersten Tagen sonst wichtig ist, steht in unserer Checkliste für den Todesfall.
Braucht die Bank einen Erbschein?
Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2013 entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam ist, nach der die Bank in jedem Fall einen Erbschein verlangen durfte. Der Kernsatz: „Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen“; er kann den Nachweis auch in anderer Form führen (BGH, Urteil vom 8.10.2013, XI ZR 401/12, Pressemitteilung 165/2013). Das betrifft auch die Frage, die viele Hinterbliebene beschäftigt: Auch beim Kontozugriff nach einem Todesfall darf eine Sparkasse den Erbschein nicht pauschal zur Bedingung machen.
In der Praxis reicht deshalb oft ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt; nur bei konkreten Zweifeln darf die Bank einen Erbschein verlangen (BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15). Ist die Erbfolge daraus nicht eindeutig zu erkennen, oder gibt es gar kein Testament, führt am Erbschein meist kein Weg vorbei. Wie Sie ihn beantragen und was er kostet, erklärt der Artikel Erbschein beantragen.
Was gilt bei einer Vollmacht über den Tod hinaus?
Mit einer Kontovollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann die bevollmächtigte Person sofort handeln, ohne auf Erbschein oder Testamentseröffnung zu warten. Das ist besonders in den ersten Wochen hilfreich, wenn Rechnungen bezahlt werden müssen. Die meisten Banken bieten eine solche Vollmacht an: In einer Untersuchung von Stiftung Warentest galt sie bei 38 von 48 Banken ab Unterschrift und über den Tod hinaus (Stiftung Warentest, November 2024).
Zwei Dinge sind wichtig zu wissen. Erstens: Die Vollmacht handelt nach dem Tod für die Erben. Sind bevollmächtigte Person und Erbe nicht identisch, kann der Erbe die Kontovollmacht gegenüber der Bank widerrufen (vgl. § 168 BGB). Zweitens: Eine allgemeine Vorsorgevollmacht wird von Banken laut Stiftung Warentest häufig nicht akzeptiert, weil sie eigene Formulare verwenden. Wer für den Ernstfall vorsorgen möchte, kombiniert deshalb am besten eine Vorsorgevollmacht mit einer Kontovollmacht auf dem Formular der jeweiligen Bank.
Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto?
Bei Gemeinschaftskonten kommt es auf die Art an. Bei einem sogenannten Oder-Konto, wie es viele Paare führen, darf jeder Inhaber allein verfügen. Stirbt einer von beiden, kann der überlebende Kontoinhaber weiterhin allein auf das Konto zugreifen (Stiftung Warentest). An die Stelle der verstorbenen Person treten die Erben.
Bei einem Und-Konto dürfen die Inhaber dagegen nur gemeinsam verfügen. Nach einem Todesfall braucht der überlebende Inhaber deshalb die Mitwirkung der Erben. Unabhängig von der Kontoart gilt: Der Anteil der verstorbenen Person am Guthaben gehört zum Nachlass. Das kann wichtig werden, wenn es weitere Erben gibt oder Erbschaftsteuer anfällt.
Was passiert mit Rente, Daueraufträgen und Lastschriften?
Die gesetzliche Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Mensch gestorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Rentenzahlungen für die Zeit danach gelten als unter Vorbehalt gezahlt. Fordert die Rentenversicherung sie zurück, muss die Bank den Betrag zurücküberweisen, soweit das Guthaben reicht; wer das Geld abgehoben oder darüber verfügt hat, kann selbst zur Rückzahlung herangezogen werden (§ 118 Abs. 3 und 4 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung rät deshalb, das Konto noch eine Weile bestehen zu lassen (ihre-vorsorge.de).
Daueraufträge und Lastschriften für Miete, Telefon oder Versicherungen laufen weiter, bis jemand sie stoppt. Das ist zunächst oft sinnvoll, denn die Verträge bestehen ja fort. Sinnvoll ist es, das Konto erst aufzulösen, wenn alle Kündigungsfristen abgelaufen sind und keine Zahlungen mehr anstehen. Bitten Sie die Bank um die Kontoauszüge der letzten Monate: Sie zeigen, welche Verträge, Versicherungen und Abos es gibt, die noch gekündigt oder umgeschrieben werden müssen.
Wie lösen Erben das Konto auf?
Haben Sie sich als Erbe legitimiert, begleicht die Bank zunächst noch offene Verpflichtungen aus dem Nachlasskonto. Das restliche Guthaben überweist sie auf Ihr Konto, bei mehreren Erben nach gemeinsamer Anweisung, und schließt das Konto. Den Auflösungsauftrag können Sie schriftlich oder oft online stellen; eine Frist gibt es dafür nicht (Stiftung Warentest). Bei größeren oder streitigen Nachlässen hilft ein Notar oder eine Fachanwältin für Erbrecht.
Meldet die Bank den Todesfall dem Finanzamt?
Ja. Banken und andere Vermögensverwalter müssen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, schriftlich mitteilen, welches Vermögen der verstorbenen Person sie verwahren (§ 33 ErbStG). Die Meldung entfällt, wenn der Wert insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 ErbStDV).
Davon unabhängig haben die Erben eine eigene Anzeigepflicht: Sie müssen den Erwerb binnen drei Monaten beim Finanzamt melden, es sei denn, eine Ausnahme greift (§ 30 ErbStG). Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vor allem von den persönlichen Freibeträgen ab, die der Artikel zum Erbschaftsteuer-Freibetrag erklärt.
Wie finden Sie Konten, von denen Sie nichts wussten?
Erste Hinweise liefern Kontoauszüge, Post der Banken, Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge und die Steuererklärung der letzten Jahre. Bleiben Zweifel, helfen die Bankenverbände. Der Bundesverband deutscher Banken sucht für Erben bundesweit nach bestehenden Konten, Depots und Schließfächern bei privaten Banken, ohne Gebühren. Als Nachweis genügt eine Kopie des Erbscheins oder des eröffneten Testaments mit Eröffnungsniederschrift (Bankenverband).
Für Sparkassen nimmt der Deutsche Sparkassen- und Giroverband Anfragen entgegen. Für Volks- und Raiffeisenbanken gibt es die Kontonachforschung des BVR; sie läuft über die Regionalverbände, ist regional begrenzt und kann je nach Aufwand Kosten verursachen. Bereits aufgelöste Konten werden bei keiner dieser Suchen gefunden.
Häufige Fragen
Darf ich mit der Bankkarte der verstorbenen Person Geld abheben?
Nur, wenn Sie eine Vollmacht haben, die über den Tod hinaus gilt, und im Interesse der Erben handeln. Ohne Vollmacht dürfen nur legitimierte Erben verfügen, mehrere Erben nur gemeinsam. Zur Sicherheit melden Sie Karten und Onlinebanking nach Rücksprache mit der Bank ab.
Sperrt die Bank das Konto nach dem Tod?
Das Konto bleibt bestehen, wird aber als Nachlasskonto geführt. Wer darauf zugreifen darf, prüft die Bank anhand von Erbnachweis oder Vollmacht. Daueraufträge und Lastschriften laufen in der Regel zunächst weiter.
Was passiert, wenn nach dem Tod noch Rente auf dem Konto eingeht?
Die Rente für den Sterbemonat steht den Erben zu. Zahlungen für spätere Monate fordert die Rentenversicherung über die Bank zurück. Heben Sie dieses Geld nicht ab, sonst können Sie persönlich zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Wie lange darf das Konto nach dem Tod bestehen bleiben?
Eine gesetzliche Frist für die Auflösung gibt es nicht. Oft ist es sinnvoll, das Konto einige Monate offen zu lassen, bis Rente, Rückforderungen und letzte Rechnungen geklärt sind.
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Ob Erbschein, Vollmacht oder Kontoauszüge: Nach einem Todesfall hängt vieles davon ab, dass die richtigen Unterlagen schnell zur Hand sind. Auf unserer Plattform bewahren Sie Dokumente, Bank- und Versicherungsinformationen sicher und ISO-27001-zertifiziert an einem Ort auf, teilen sie mit Menschen Ihres Vertrauens und behalten die nächsten Schritte im Blick. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Unterlagen und Aufgaben an einem Ort bündeln möchten.







