
In den Wochen nach einem Todesfall kommt vieles zugleich, und irgendwann fragt die Bank oder das Grundbuchamt nach einem Nachweis, wer erbt. Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am letzten Wohnort der verstorbenen Person oder über einen Notar. Sie brauchen die Sterbeurkunde, Urkunden zur Verwandtschaft und eine eidesstattliche Versicherung. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert: Bei rund 100.000 Euro fallen bei Gericht etwa 546 Euro an.
Was ist ein Erbschein und wofür brauchen Sie ihn?
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und, bei mehreren Erben, zu welchem Anteil. Die Grundlage ist § 2353 BGB. Das Gericht stellt ihn nur auf Antrag aus, nie automatisch. Rechtlich gilt eine Vermutung: Wer im Erbschein als Erbe steht, dem steht das angegebene Erbrecht zu (§ 2365 BGB).
Genau deshalb ist der Erbschein im Alltag so wertvoll. Banken, Versicherungen, Behörden oder Käufer einer Immobilie dürfen sich auf seinen Inhalt verlassen, man spricht vom öffentlichen Glauben des Erbscheins (§ 2366 BGB). Typische Anlässe sind die Umschreibung eines Hauses im Grundbuch, der Zugriff auf Konten und Depots der verstorbenen Person oder der Verkauf eines Autos aus dem Nachlass. Mehr zur Frage, wer überhaupt erbt, wenn es kein Testament gibt, lesen Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Wann brauchen Sie keinen Erbschein?
Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall nötig, und weil er Geld kostet, lohnt sich ein Blick auf die Alternativen. Das Amtsgericht Freising fasst es in seinem Merkblatt zum Nachlassverfahren (2025) so zusammen: Zwingend ist der Erbschein vor allem dann, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört und die Erbfolge auf dem Gesetz oder auf einem handschriftlichen Testament beruht.
Liegt dagegen ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt für das Grundbuch in der Regel die Urkunde zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung durch das Nachlassgericht, das sogenannte Eröffnungsprotokoll (§ 35 Abs. 1 GBO). Das Grundbuchamt kann trotzdem einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge aus diesen Urkunden nicht eindeutig hervorgeht.
Auch Banken dürfen nicht pauschal auf einem Erbschein bestehen. Der Bundesgerichtshof hat 2013 Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, die stets einen Erbschein verlangten, für unwirksam erklärt; ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht in der Regel aus (BGH, Urteil vom 8.10.2013, XI ZR 401/12, zusammengefasst von der Notarkammer). 2016 ergänzte das Gericht, dass auch ein eröffnetes handschriftliches Testament genügen kann, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (BGH, Urteil vom 5.4.2016, XI ZR 440/15). Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gilt, kann die bevollmächtigte Person oft schon handeln, bevor die Erbfolge geklärt ist. Wie Sie mit der Bank Schritt für Schritt vorgehen, erklären wir im Beitrag zum Konto eines Verstorbenen.
Wo beantragen Sie den Erbschein: Nachlassgericht oder Notar?
Zuständig ist das Nachlassgericht, also die Nachlassabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG). Lebte sie zuletzt im Ausland, ist das Gericht an ihrem letzten inländischen Aufenthaltsort zuständig; gab es keinen, ist es das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Sie haben zwei Wege. Entweder Sie vereinbaren einen Termin beim Nachlassgericht und stellen den Antrag dort persönlich zu Protokoll. Oder Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar, der den Antrag samt eidesstattlicher Versicherung beurkundet und an das Gericht weiterleitet. Nach Angaben des Justizportals Nordrhein-Westfalen können Sie den Antrag im Wege der Rechtshilfe auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort aufnehmen lassen, wenn Sie weit entfernt leben. Den Erbschein selbst erteilt am Ende immer das Gericht; der Notar bereitet nur den Antrag vor.
Welcher Weg sinnvoller ist, hängt vor allem von Ihrer Situation ab. Beim Gericht sparen Sie die Umsatzsteuer, die Notare auf ihre Gebühren erheben müssen. Beim Notar bekommen Sie dafür eine persönliche Beratung zum Antrag, was hilfreich sein kann, wenn mehrere Testamente oder Erben im Ausland im Spiel sind.
Welche Unterlagen brauchen Sie für den Erbscheinsantrag?
Was Sie im Antrag angeben müssen, regelt § 352 FamFG: unter anderem den Todeszeitpunkt, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person, das Verwandtschaftsverhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht, ob es Testamente gibt, ob ein Rechtsstreit über das Erbe läuft und dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Die Angaben zu Tod und Verwandtschaft müssen Sie grundsätzlich durch öffentliche Urkunden belegen. Je nach Fall gehören dazu:
die Sterbeurkunde der verstorbenen Person
Ihr Personalausweis oder Reisepass
Geburtsurkunden, aus denen sich die Eltern ergeben, um die Abstammung nachzuweisen
Heiratsurkunde und gegebenenfalls Scheidungsurteile
Sterbeurkunden von bereits verstorbenen Angehörigen, an deren Stelle Sie erben
Adoptionsbeschlüsse, falls jemand angenommen wurde
das Testament oder den Erbvertrag beziehungsweise das Eröffnungsprotokoll, wenn es eine Verfügung von Todes wegen gibt
Diese Aufzählung folgt dem Merkblatt des Amtsgerichts Freising. Urkunden müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen; fehlende Papiere können oft nachgereicht werden. Fragen Sie am besten vorab beim zuständigen Gericht nach, welche Nachweise in Ihrem Fall nötig sind. Wichtig, falls Sie ein Testament im Haus finden: Wer ein Testament in Besitz hat, muss es nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB), auch wenn es alt oder überholt wirkt.
Was ist die eidesstattliche Versicherung?
Für alle Angaben, die Sie nicht mit Urkunden belegen können, versichern Sie vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was gegen ihre Richtigkeit spricht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Dazu gehört zum Beispiel, dass es keine weiteren Kinder oder Testamente gibt, von denen Sie wissen. Das Nachlassgericht kann Ihnen die Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich hält.
Die eidesstattliche Versicherung ist eine ernste Erklärung: Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB). Nehmen Sie sich deshalb die Zeit, Familienverhältnisse und mögliche frühere Ehen oder Kinder vorher sorgfältig zu klären. Nach dem Merkblatt des Amtsgerichts Freising müssen Sie die Versicherung grundsätzlich persönlich abgeben; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist in der Regel nicht möglich. Bei mehreren Erben müssen grundsätzlich alle die Versicherung abgeben, es sei denn, das Gericht hält die Erklärung eines oder einiger Erben für ausreichend (§ 352a Abs. 4 FamFG).
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes, abzüglich der Schulden, die von der verstorbenen Person stammen (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Für das Erbscheinsverfahren fällt eine volle Gebühr nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG an. Für die eidesstattliche Versicherung kommt eine weitere volle Gebühr nach Nr. 23300 hinzu. Praktisch zahlen Sie also zweimal die Gebühr aus der Gebührentabelle B.
Die Beträge der Gebührentabelle B (Anlage 2 zum GNotKG, Stand 2026) sehen zum Beispiel so aus:
Nachlasswert bis 10.000 Euro: 75 Euro je Gebühr, zusammen 150 Euro
bis 50.000 Euro: 165 Euro je Gebühr, zusammen 330 Euro
bis 110.000 Euro: 273 Euro je Gebühr, zusammen 546 Euro
bis 200.000 Euro: 435 Euro je Gebühr, zusammen 870 Euro
bis 500.000 Euro: 935 Euro je Gebühr, zusammen 1.870 Euro
Ein Rechenbeispiel: Hinterlässt jemand ein Guthaben von 200.000 Euro und einen Kredit über 100.000 Euro, beträgt der reine Nachlass 100.000 Euro. Das fällt in die Stufe bis 110.000 Euro, der Erbschein kostet also rund 546 Euro. Gibt es ein Testament, berechnet das Gericht für dessen Eröffnung zusätzlich eine Festgebühr von 109 Euro (Nr. 12101 KV GNotKG). Beurkundet ein Notar die eidesstattliche Versicherung, kommen Umsatzsteuer und Auslagen auf seinen Gebührenanteil hinzu (Nr. 32014 KV GNotKG).
Zwei Hinweise können Geld sparen. Wer als Erbe im Grundbuch eingetragen wird, zahlt dafür keine Gebühr, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Nr. 14110 KV GNotKG). Und die Kosten, die Ihnen für die Erlangung des Erbes entstehen, gehören zu den Erbfallkosten, die bei der Erbschaftsteuer abziehbar sind (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); mehr dazu im Beitrag zu Erbschaftsteuer und Freibeträgen.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein da ist?
Eine feste Bearbeitungszeit gibt es nicht, und kein Gericht veröffentlicht dafür eine verbindliche Frist. Wie schnell es geht, hängt davon ab, wie ausgelastet das Nachlassgericht ist, ob alle Urkunden vollständig vorliegen und ob die Erbfolge eindeutig ist. Ein vollständiger Antrag mit klaren Familienverhältnissen kommt meist am schnellsten durch.
Das Gericht erteilt den Erbschein erst, wenn es die nötigen Tatsachen für festgestellt hält, und entscheidet durch Beschluss (§ 352e FamFG). Widerspricht ein anderer Beteiligter, etwa weil er ein anderes Testament für gültig hält, wird der Erbschein erst erteilt, wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist. Dann kann es deutlich länger dauern. Bei Streit um ein Testament oder bei größeren Vermögen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erbrecht.
Bis der Erbschein da ist, laufen viele Aufgaben parallel weiter: Rente abmelden, Verträge kündigen, Versicherungen informieren. Einen Überblick über die ersten Schritte gibt unsere Checkliste für den Todesfall.
Häufige Fragen
Gibt es eine Frist, um den Erbschein zu beantragen?
Nein. Für den Erbscheinsantrag gibt es keine gesetzliche Frist, wie auch das Amtsgericht Freising betont. Eine kurze Frist gilt aber für die Ausschlagung des Erbes: Sie beträgt sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB). Im Erbscheinsantrag geben Sie außerdem an, dass Sie die Erbschaft angenommen haben (§ 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG).
Kann ein Miterbe den Erbschein für alle Erben beantragen?
Ja. Bei mehreren Erben kann jeder von ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragen (§ 352a FamFG). Im Antrag muss stehen, dass die übrigen Erben das Erbe angenommen haben. Die eidesstattliche Versicherung müssen grundsätzlich alle abgeben, das Gericht kann aber die Erklärung einzelner Erben genügen lassen.
Wer bezahlt die Kosten für den Erbschein?
Die Gerichtskosten schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Miterben können untereinander vereinbaren, die Kosten aus dem Nachlass zu begleichen. Sprechen Sie das am besten vor dem Antrag gemeinsam ab.
Brauche ich einen Erbschein für Vermögen im Ausland?
Ein deutscher Erbschein wird im Ausland nicht überall anerkannt. Für Vermögen in anderen EU-Staaten gibt es das Europäische Nachlasszeugnis, das Sie ebenfalls beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragen. Nach Angaben des Justizportals NRW erhalten Sie davon beglaubigte Abschriften, die in der Regel sechs Monate gültig sind. Beantragen Sie beides, wird die Erbscheinsgebühr zu 75 Prozent angerechnet.
Wie Solace Care helfen kann
Hinweis zur Verfügbarkeit: Unsere Ratgeber sind frei zugänglich. Die Solace-Plattform unterstützt derzeit Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark und die Niederlande. Für Deutschland sind lokale Funktionen und rechtliche Dokumentvorlagen noch nicht bestätigt. Bitte klären Sie den Zugang und passende Funktionen vor der Registrierung mit support@solace.care.
Für den Erbscheinsantrag zählen am Ende Urkunden, Fristen und Überblick. Auf unserer Plattform können Sie wichtige Dokumente, Versicherungs- und Vertragsinformationen sicher an einem Ort sammeln (ISO 27001-zertifiziert), Angehörigen gezielt Zugriff geben und die Aufgaben nach einem Todesfall Schritt für Schritt abhaken. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Unterlagen und Aufgaben an einem Ort bündeln möchten.







