Estate & Inheritance

Erbengemeinschaft: Rechte und Auflösung

Gemeinsam geerbt? Erfahren Sie, welche Rechte Sie in einer Erbengemeinschaft haben, wie Sie gemeinsam entscheiden und wie Sie sie fair auflösen.

Gemeinsam zu erben heißt oft, mitten in der Trauer gemeinsam entscheiden zu müssen, und das ist nicht immer leicht. Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen erben: Der Nachlass gehört dann allen gemeinsam, bis er aufgeteilt ist. Verwalten müssen die Miterben ihn gemeinschaftlich, über einzelne Gegenstände verfügen können sie nur zusammen. Auflösen lässt sich die Erbengemeinschaft durch eine Einigung oder im Streitfall durch eine Teilungsversteigerung, aussteigen können Sie auch durch den Verkauf Ihres Erbteils.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Hinterlässt ein Mensch mehrere Erben, wird sein Nachlass nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Das passiert von selbst, ohne Vertrag und ohne Antrag, ganz gleich, ob die Erben aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus einem Testament stammen. Typisch sind Geschwister, die gemeinsam ihre Eltern beerben, oder ein Ehepartner zusammen mit den Kindern.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Erbteil und Nachlassgegenstand. Jeder Miterbe hat einen Anteil am gesamten Nachlass, etwa ein Drittel. Ihm gehört aber nicht ein Drittel des Hauses und ein Drittel des Autos, sondern alles gehört allen gemeinsam, bis der Nachlass auseinandergesetzt ist. Juristen nennen das eine Gesamthandsgemeinschaft. Daraus folgen die meisten Regeln, die Erbengemeinschaften im Alltag so schwerfällig machen.

Wie verwaltet eine Erbengemeinschaft den Nachlass?

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung nötig sind. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe auch allein treffen, etwa wenn bei Frost ein Wasserrohr im geerbten Haus zu platzen droht.

Für die laufende, ordnungsgemäße Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit zählt dabei nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der Erbteile (§ 745 BGB). Wer die Hälfte geerbt hat, kann also allein keine Mehrheit bilden, wer mehr als die Hälfte geerbt hat, schon. Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstands kann die Mehrheit aber nicht beschließen, und der Anteil eines Miterben an den Nutzungen darf ohne seine Zustimmung nicht beschnitten werden.

Laufende Kosten wie Grundsteuer, Versicherungen oder Reparaturen tragen die Miterben im Verhältnis ihrer Anteile (§ 748 BGB). Erträge, zum Beispiel Mieteinnahmen, werden grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung geteilt. Ist die Teilung für mehr als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Ende jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Kann ein Miterbe allein über Nachlassgegenstände entscheiden?

Nein. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Verkaufen, verschenken oder belasten kann also niemand allein, auch nicht der Miterbe, der den Schlüssel zur Wohnung hat. Ein Miterbe kann auch nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Gegenstand verfügen, etwa über sein Drittel am Auto (§ 2033 Abs. 2 BGB).

Umgekehrt gilt für Forderungen des Nachlasses: Ein Schuldner, zum Beispiel ein Mieter oder eine Versicherung, kann nur an alle Erben gemeinsam leisten, und jeder Miterbe kann nur Leistung an alle verlangen (§ 2039 BGB). Wie Banken in der Praxis mit Konten einer Erbengemeinschaft umgehen, lesen Sie im Beitrag zum Konto einer verstorbenen Person.

Können Sie Ihren Erbteil verkaufen?

Ja. Über Ihren Anteil am Nachlass als Ganzes dürfen Sie allein verfügen, Sie können ihn also verkaufen, verschenken oder auf einen anderen Miterben übertragen. Der Vertrag muss nach § 2033 Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. So können Sie aus einer festgefahrenen Erbengemeinschaft aussteigen, ohne auf die Teilung des ganzen Nachlasses zu warten.

Verkaufen Sie Ihren Erbteil an einen Außenstehenden, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Sie können nach § 2034 BGB innerhalb von zwei Monaten erklären, dass sie zu denselben Bedingungen anstelle des Käufers eintreten. So soll verhindert werden, dass Fremde ungewollt in die Gemeinschaft kommen.

Wer haftet in der Erbengemeinschaft für Schulden?

Für gemeinschaftliche Nachlassschulden haften die Erben nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Ein Gläubiger kann sich also an jeden einzelnen Miterben halten, wie die Last intern verteilt wird, müssen die Erben dann untereinander klären. Bevor überhaupt etwas verteilt wird, sind nach § 2046 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, notfalls durch Verkauf von Nachlassgegenständen.

Wenn Sie befürchten, dass die Schulden den Wert übersteigen, prüfen Sie früh, ob Sie das Erbe ausschlagen möchten. Dafür bleiben ab Kenntnis vom Erbfall in der Regel nur sechs Wochen.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, also die Aufteilung des Nachlasses. Die Erblasserin oder der Erblasser kann das per Testament zeitweise ausschließen, eine solche Anordnung wird aber in der Regel 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam (§ 2044 BGB). Die Reihenfolge ist klar: erst die Schulden begleichen, dann den Überschuss nach dem Verhältnis der Erbteile verteilen (§ 2047 BGB).

Am besten gelingt das mit einem Auseinandersetzungsvertrag, in dem die Erben festhalten, wer was bekommt und wer wem einen Ausgleich zahlt. Gehört eine Immobilie dazu, die ein Miterbe übernimmt, muss der Vertrag nach § 311b BGB notariell beurkundet werden. Für die Eintragung der Erben im Grundbuch fällt keine Grundbuchgebühr an, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird, auch dann, wenn die Erben erst nach einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (Anmerkung zu Nr. 14110 im Kostenverzeichnis des GNotKG).

Hat die verstorbene Person einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, nimmt dieser die Auseinandersetzung vor und hört die Erben vorher zum Teilungsplan an (§ 2204 BGB). Ohne Testamentsvollstrecker kann jeder Miterbe beantragen, dass ein Notar die Auseinandersetzung vermittelt (§ 363 FamFG). Stehen eher Kränkungen als Sachfragen im Weg, kann auch eine Mediation helfen, bei der eine neutrale Person die Familie zu einer eigenen Lösung begleitet.

Was passiert bei einer Teilungsversteigerung?

Können sich die Miterben über ein Haus oder eine Wohnung nicht einigen, kann jeder von ihnen die Teilungsversteigerung beantragen. Rechtsgrundlage sind § 2042 Abs. 2 in Verbindung mit § 753 BGB: Lässt sich ein Gegenstand nicht in Natur teilen, wird er verkauft, ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, und der Erlös wird geteilt.

Das Verfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Nach § 180 ZVG kann das Gericht die Versteigerung auf Antrag eines Miterben für bis zu sechs Monate einstellen, wenn das bei Abwägung der Interessen angemessen ist, und dies einmal wiederholen. Weil eine Versteigerung für alle belastend ist und der Erlös nicht vorher feststeht, lohnt es sich, vorher jede Möglichkeit einer Einigung auszuschöpfen, etwa einen gemeinsamen freien Verkauf.

Wie werden Schenkungen und Pflege zu Lebzeiten berücksichtigt?

Nicht selten hat ein Kind zu Lebzeiten mehr bekommen als die anderen, oder ein Kind hat die Eltern jahrelang gepflegt. Das Gesetz kennt dafür die Ausgleichung unter Abkömmlingen. Erben Kinder als gesetzliche Erben, müssen sie eine Ausstattung, also eine Zuwendung etwa mit Rücksicht auf eine Heirat oder den Start in eine selbstständige Lebensstellung (§ 1624 BGB), bei der Teilung anrechnen lassen, sofern die Eltern bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt haben. Andere Schenkungen werden nur ausgeglichen, wenn die Eltern das bei der Schenkung angeordnet haben (§ 2050 BGB).

Wer als Abkömmling die verstorbene Person über längere Zeit gepflegt oder durch Mitarbeit oder Geld erheblich zum Erhalt ihres Vermögens beigetragen hat, kann nach § 2057a BGB einen Ausgleich verlangen. Die Höhe bemisst sich nach Billigkeit, also nach Dauer und Umfang der Leistungen und dem Wert des Nachlasses. Halten Sie solche Leistungen möglichst früh schriftlich fest, das erleichtert spätere Gespräche.

Häufige Fragen

Wie lange besteht eine Erbengemeinschaft?

Sie besteht, bis der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht, aber jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen, sofern das Testament sie nicht ausschließt.

Darf ein Miterbe allein im geerbten Haus wohnen?

Nur mit Zustimmung der anderen oder auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses nach Erbteilen. Der Anteil der übrigen Miterben an den Nutzungen darf ohne ihre Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. Erben können deshalb zum Beispiel eine Miete oder Nutzungsentschädigung vereinbaren.

Wie kann ich aus einer Erbengemeinschaft aussteigen?

Sie können Ihren Erbteil notariell an einen Miterben oder an Dritte verkaufen oder übertragen, wobei die Miterben bei einem Verkauf an Dritte ein Vorkaufsrecht haben. Alternativ einigen Sie sich mit den anderen in einem Auseinandersetzungsvertrag, etwa gegen eine Abfindung.

Brauchen wir für die Auflösung einen Anwalt?

Nicht zwingend. Für einen Auseinandersetzungsvertrag mit Immobilie brauchen Sie aber einen Notar. Bei Streit über Werte, Ausgleichungen oder Pflegeleistungen hilft ein Fachanwalt für Erbrecht, die eigene Position realistisch einzuschätzen.

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