
Wenn Sie gerade einen Menschen verloren haben und zugleich Sorge vor seinen Schulden haben, ist das eine doppelte Last. Ein Erbe ausschlagen können Sie innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie von der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung erfahren haben, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten. Die Erklärung geben Sie beim Nachlassgericht ab oder lassen sie notariell beglaubigen. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses, bei Überschuldung fällt nur eine Mindestgebühr an.
Wie lange haben Sie Zeit, ein Erbe auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB sechs Wochen. Sie beginnt, sobald Sie wissen, dass Ihnen die Erbschaft angefallen ist und warum Sie Erbe sind, also etwa als Kind nach der gesetzlichen Erbfolge oder als Bedachter in einem Testament. Bei gesetzlichen Erben reicht dafür in der Regel die Kenntnis vom Todesfall, ein Schreiben des Gerichts müssen Sie nicht abwarten. Wer durch ein Testament oder einen Erbvertrag erbt, für den beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser Verfügung durch das Nachlassgericht.
Sechs Monate statt sechs Wochen gelten, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie selbst sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten. Das Gericht kann die Frist weder verkürzen noch verlängern, wie zum Beispiel das Amtsgericht Landau a.d. Isar in seinen Hinweisen betont. Sie müssen aber nicht bis zum Fristbeginn warten: Ausschlagen können Sie bereits ab dem Todestag. Läuft die Frist ungenutzt ab, gilt die Erbschaft nach § 1943 BGB als angenommen, mit allen Rechten und allen Schulden.
Wie schlagen Sie ein Erbe aus?
Eine Erbschaft schlagen Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus. Nach § 1945 BGB muss diese Erklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden, also mit einer notariell beglaubigten Unterschrift. Ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügen nicht. Auch eine notariell beglaubigte Erklärung wirkt erst, wenn sie innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht, darauf weist das BayernPortal (Stand: 23.09.2026) ausdrücklich hin.
Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Sie dürfen die Erklärung aber auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort abgeben, das sie dann weiterleitet (§ 344 Abs. 7 FamFG). Manche Gerichte nehmen Ausschlagungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung auf, rufen Sie also früh an. Wer sich vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die spätestens innerhalb der Frist vorliegen muss.
Zum Termin bringen Sie am besten Folgendes mit:
Ihren Personalausweis oder Reisepass
wenn vorhanden, die Sterbeurkunde
Namen und Anschriften der Personen, die nach Ihnen erben würden, zum Beispiel Ihrer Kinder
bei minderjährigen Kindern: beide sorgeberechtigten Elternteile und deren Ausweise
Diese Liste orientiert sich an den Hinweisen des Amtsgerichts Rheine zur Ausschlagung. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Gericht nach, ob weitere Unterlagen gewünscht sind.
Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?
Die Kosten der Erbausschlagung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), beim Nachlassgericht ebenso wie beim Notar. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden (§ 103 GNotKG). Die Justiz Nordrhein-Westfalen erklärt dazu auf ihrer Seite zu Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (Stand: 2026): Bei einem positiven Nachlass wird eine halbe Gebühr nach Tabelle B berechnet, bei einem wertlosen oder überschuldeten Nachlass fällt die Mindestgebühr von 30 Euro an.
Wer wegen eines überschuldeten Nachlasses ausschlägt, zahlt also in der Regel nur diese Mindestgebühr. Gehen Sie zum Notar, kommt die Umsatzsteuer hinzu. Schlagen mehrere Erben gemeinsam in einem Termin aus, teilen sie sich die Kosten.
Wer erbt, wenn Sie das Erbe ausschlagen?
Mit der Ausschlagung werden Sie so behandelt, als hätten Sie die verstorbene Person nicht überlebt. Die Erbschaft fällt nach § 1953 BGB rückwirkend an die Person, die dann berufen wäre. Bei der gesetzlichen Erbfolge sind das häufig Ihre eigenen Kinder, denn nach § 1924 Abs. 3 BGB treten Abkömmlinge an die Stelle eines weggefallenen Erben.
Bei einem überschuldeten Nachlass entsteht so oft eine Kette von Ausschlagungen: erst die Kinder, dann die Enkel, danach unter Umständen weitere Verwandte. Für jede Person läuft eine eigene Frist, die erst mit ihrer eigenen Kenntnis beginnt. Das Nachlassgericht soll die nächsten Erben über die Ausschlagung informieren. Findet sich am Ende niemand mehr, erbt das Bundesland, in dem die verstorbene Person zuletzt lebte, wie die Justiz NRW unter Verweis auf § 1936 BGB erläutert.
Wie schlagen Eltern ein Erbe für minderjährige Kinder aus?
Für ein minderjähriges Kind schlagen die Eltern als gesetzliche Vertreter aus. Haben beide das Sorgerecht, müssen auch beide die Erklärung abgeben, ein Elternteil allein reicht nicht. Grundsätzlich brauchen die Eltern zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts: § 1643 Abs. 1 BGB verweist dafür auf § 1851 Nr. 1 BGB, der die Ausschlagung einer Erbschaft ausdrücklich nennt.
Es gibt eine wichtige Ausnahme. Fällt die Erbschaft dem Kind nur deshalb an, weil ein Elternteil selbst ausgeschlagen hat, ist nach § 1643 Abs. 3 BGB keine Genehmigung nötig, es sei denn, dieser Elternteil war neben dem Kind berufen. Das ist der typische Fall der Ausschlagungskette. Beantragen Sie eine nötige Genehmigung so früh wie möglich und sprechen Sie mit dem Nachlassgericht ab, wie Sie die Frist wahren.
Wann gilt ein Erbe als angenommen?
Eine Erbschaft nehmen Sie nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung an. Es reicht, wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie Erbe sein wollen, etwa wenn Sie Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen, Nachlassgegenstände in Besitz nehmen oder einen Erbschein beantragen. Danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Wer nur sichert, was gesichert werden muss, oder die Beerdigung bezahlt, nimmt die Erbschaft dadurch nach den Hinweisen der Justiz NRW nicht zwingend an. Verkaufen, verschenken oder kündigen Sie vor einer Entscheidung trotzdem möglichst nichts.
Haben Sie sich geirrt, etwa über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses, kommt eine Anfechtung infrage. Sie ist nach § 1954 BGB innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich, bei Auslandsbezug innerhalb von sechs Monaten, und spätestens 30 Jahre nach Annahme oder Ausschlagung ausgeschlossen. Auch das bloße Verstreichenlassen der Frist lässt sich so anfechten (§ 1956 BGB). Ob ein Irrtum rechtlich zählt, ist eine Einzelfallfrage, lassen Sie sich dazu von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten.
Welche Alternativen gibt es bei einem überschuldeten Nachlass?
Als Erbe haften Sie nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Schulden das Vermögen übersteigen, ist die Ausschlagung nicht der einzige Weg. Nach § 1975 BGB beschränkt sich Ihre Haftung auf den Nachlass, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Die Nachlassverwaltung ordnet das Nachlassgericht auf Ihren Antrag an (§ 1981 BGB).
Erkennen Sie nach der Annahme, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, müssen Sie nach § 1980 BGB unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, sonst haften Sie den Gläubigern für den Schaden. Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, können Sie die sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben: Sie verweigern die Zahlung, soweit der Nachlass nicht reicht, und geben ihn zur Befriedigung der Gläubiger heraus (§ 1990 BGB). Ein sorgfältiges Nachlassverzeichnis hilft bei jeder dieser Entscheidungen.
Müssen Sie die Beerdigung trotz Ausschlagung bezahlen?
Zivilrechtlich tragen die Erben die Kosten der Beerdigung (§ 1968 BGB). Daneben gibt es aber eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, die im Bestattungsrecht der Bundesländer geregelt ist und an die Verwandtschaft anknüpft, nicht an das Erbe. Die Stadt Dortmund erklärt zum Beispiel für Nordrhein-Westfalen, dass weder ein zerrüttetes Verhältnis noch eine Erbausschlagung von dieser Pflicht befreien. Veranlasst die Behörde die Bestattung, fordert sie die Kosten später von den Bestattungspflichtigen zurück.
Wenn Ihnen die Kosten nicht zuzumuten sind, kann das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen (§ 74 SGB XII). Stellen Sie den Antrag möglichst früh und bewahren Sie alle Rechnungen auf. Mehr zu Posten und Finanzierung lesen Sie in unserem Beitrag zu Beerdigungskosten.
Häufige Fragen
Kann man ein Erbe nur teilweise ausschlagen?
Nein. Sie nehmen die Erbschaft ganz an oder schlagen sie ganz aus, eine Annahme nur der Vermögenswerte ohne die Schulden ist nicht möglich. Das betont auch das Amtsgericht Rheine in seinen Hinweisen zur Ausschlagung.
Kann ich eine Ausschlagung zurücknehmen?
Nein, eine wirksame Ausschlagung lässt sich nicht widerrufen. Möglich ist nur eine Anfechtung, etwa wegen eines erheblichen Irrtums, und zwar innerhalb der Fristen des § 1954 BGB und in derselben Form wie die Ausschlagung.
Bekomme ich nach der Ausschlagung noch den Pflichtteil?
In der Regel nicht, es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen. Nach § 2306 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe etwa durch eine Testamentsvollstreckung, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschränkt oder beschwert ist, ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft können nach § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen und Zugewinnausgleich plus Pflichtteil fordern. Lassen Sie das vorher beraten.
Muss ich mit der Ausschlagung warten, bis das Testament eröffnet ist?
Nein. Sie können bereits ab dem Todestag ausschlagen. Für Testamentserben beginnt die Frist zwar erst mit der Bekanntgabe des Testaments, eine frühere Erklärung ist aber wirksam.
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