
Ob Sie selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden oder als Erbe plötzlich mit einem zu tun haben: Die Rolle wirft viele Fragen auf, gerade in einer ohnehin schweren Zeit. Ein Testamentsvollstrecker ist die Person, die das Testament für die Verstorbene oder den Verstorbenen umsetzt. Er verwaltet den Nachlass, begleicht Schulden und verteilt das Vermögen an die Erben. Dafür steht ihm eine angemessene Vergütung zu, sofern das Testament nichts anderes bestimmt.
Was macht ein Testamentsvollstrecker?
Die Kernaufgabe beschreibt § 2203 BGB knapp: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen der verstorbenen Person zur Ausführung zu bringen. Dazu verwaltet er den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB). Verschenken darf er Nachlassvermögen dagegen nur, soweit es einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht.
Für die Erben bedeutet das eine spürbare Einschränkung: Über Gegenstände, die der Testamentsvollstrecker verwaltet, können sie selbst nicht verfügen (§ 2211 BGB). Genau das kann der Sinn der Anordnung sein: Eine neutrale Person ordnet den Nachlass, beugt Streit unter den Erben vor oder hält Vermögen für junge oder unterstützungsbedürftige Erben zusammen.
Wie wird man Testamentsvollstrecker?
Einen Testamentsvollstrecker ernennt die Erblasserin oder der Erblasser im Testament oder Erbvertrag, auf Wunsch auch mehrere Personen oder einen Ersatz für den Fall, dass die erste Wahl ausfällt (§ 2197 BGB). Das Testament kann das Nachlassgericht auch ersuchen, selbst einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (§ 2200 BGB). Ohne eine solche Anordnung im Testament gibt es keinen Testamentsvollstrecker, auch nicht bei Streit unter den Erben.
Wer ernannt ist, wird nicht automatisch Testamentsvollstrecker. Das Amt beginnt erst, wenn die Person es gegenüber dem Nachlassgericht annimmt, und das ist erst nach dem Todesfall möglich, ohne Bedingung oder Befristung (§ 2202 BGB). Für die Entgegennahme dieser Erklärung berechnet das Gericht nach Nr. 12410 des GNotKG-Kostenverzeichnisses 16 Euro. Auf Antrag eines Beteiligten kann das Gericht eine Frist zur Erklärung setzen, nach deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt. Unwirksam ist die Ernennung, wenn die Person bei Amtsantritt geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder für ihre Vermögensangelegenheiten einen rechtlichen Betreuer hat (§ 2201 BGB).
Sie überlegen, selbst eine Testamentsvollstreckung anzuordnen? Wie Sie die Anordnung formwirksam in Ihr Testament aufnehmen, lesen Sie im Beitrag Testament schreiben. Sprechen Sie vorher mit der Person, die Sie einsetzen möchten, denn sie kann das Amt auch ablehnen.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker Schritt für Schritt?
Bei der Abwicklungsvollstreckung geht es darum, den Nachlass zu ordnen und zu verteilen. Typisch ist diese Reihenfolge:
Amt gegenüber dem Nachlassgericht annehmen und das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.
Unverzüglich ein Verzeichnis der verwalteten Nachlassgegenstände und der bekannten Schulden erstellen und den Erben übergeben (§ 2215 BGB).
Konten, Verträge und Immobilien sichern und ordnungsgemäß verwalten, Weisungen aus dem Testament befolgen (§ 2216 BGB).
Nachlassverbindlichkeiten begleichen und Vermächtnisse oder Auflagen erfüllen.
Einen Teilungsplan erstellen, die Erben dazu anhören und den Nachlass auseinandersetzen (§ 2204 BGB).
Das Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB datieren und unterschreiben, auf Verlangen der Erben mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Die Erben dürfen bei der Aufnahme dabei sein. Die Kosten trägt der Nachlass. Bei mehreren Erben richtet sich die Auseinandersetzung nach den Regeln der §§ 2042 bis 2057a BGB (§ 2204 BGB). Mehr zur Teilung unter Miterben lesen Sie im Beitrag zur Erbengemeinschaft.
Was ist eine Dauertestamentsvollstreckung?
Statt den Nachlass nur abzuwickeln, kann der Testamentsvollstrecker ihn auch über lange Zeit verwalten. Das erlaubt § 2209 BGB: Die Erblasserin oder der Erblasser kann ihm die Verwaltung als einzige Aufgabe übertragen oder anordnen, dass er nach Erledigung der übrigen Aufgaben weiterverwaltet. Eine solche Dauertestamentsvollstreckung kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Kinder noch jung sind oder ein Unternehmen zusammengehalten werden soll.
Ganz unbegrenzt ist das nicht. Nach § 2210 BGB wird die Anordnung grundsätzlich unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind. Die Erblasserin oder der Erblasser kann aber bestimmen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zu einem anderen Ereignis in deren Person andauert.
Wie weist sich ein Testamentsvollstrecker aus?
Gegenüber Banken, dem Grundbuchamt oder Behörden braucht der Testamentsvollstrecker einen Nachweis seiner Befugnisse. Dafür erteilt das Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB). Für dieses Zeugnis gelten die Regeln über den Erbschein entsprechend. Mit dem Ende des Amtes wird es kraftlos.
Die Gerichtsgebühr für das Zeugnis ist eine volle Gebühr nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Als Geschäftswert gelten nach § 40 Abs. 5 GNotKG 20 Prozent des Nachlasswerts zum Todeszeitpunkt, und zwar ohne Abzug der Schulden. Reicht im Einzelfall eine schlichte Bestätigung, dass das Amt angenommen wurde, berechnet das Nachlassgericht dafür nach Nr. 12413 eine Festgebühr von 55 Euro (Stand: Oktober 2026).
Wie viel Vergütung bekommt ein Testamentsvollstrecker?
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, sofern die Erblasserin oder der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Am klarsten ist es daher, wenn das Testament die Vergütung selbst regelt, etwa als Pauschale, als Prozentsatz oder nach Zeitaufwand.
Fehlt eine Regelung, helfen Richtwerte bei der Orientierung. Eine solche Orientierung bieten die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025, eine Weiterentwicklung der Empfehlungen von 2000, die in der Tradition der früheren Rheinischen Tabelle stehen. Sie gelten grundsätzlich für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 und setzen einen Grundbetrag nach dem Wert des Nachlasses beim Erbfall an, bei einem Nachlass bis 350.000 Euro zum Beispiel 5 Prozent, bei höheren Werten gestaffelt niedrigere Sätze. Für Schwierigkeiten wie Immobilien, Unternehmen, Streit unter den Erben oder Auslandsbezug sehen sie Zuschläge vor, für einen gut geordneten Nachlass Abschläge, und eine etwaige Umsatzsteuer kommt hinzu.
Wichtig: Diese Tabellen sind Empfehlungen, kein Gesetz. Nach Angaben des Notarvereins dienen sie Gerichten im Streitfall als Leitlinie, Vorrang hat aber immer eine Regelung im Testament. Wer als Erbe eine Vergütung für überhöht hält, sollte sich die Berechnung erläutern lassen und im Zweifel beraten lassen.
Welche Rechte haben Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Auch wenn Erben während der Testamentsvollstreckung wenig selbst entscheiden dürfen, sind sie nicht rechtlos. Für das Verhältnis gelten nach § 2218 BGB wesentliche Regeln des Auftragsrechts. Dazu gehört nach § 666 BGB, auf Verlangen über den Stand der Dinge Auskunft zu geben und am Ende Rechenschaft abzulegen. Dauert die Verwaltung länger, können die Erben jährlich eine Rechnungslegung verlangen. Dazu kommt der Anspruch auf das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB.
Verletzt der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Pflichten, haftet er den Erben für den Schaden (§ 2219 BGB). Bei einem wichtigen Grund, etwa einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag eines Beteiligten entlassen (§ 2227 BGB). Und wenn eine Verwaltungsanordnung aus dem Testament den Nachlass erheblich gefährden würde, kann das Gericht sie auf Antrag außer Kraft setzen (§ 2216 BGB).
Häufige Fragen
Muss ich das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen?
Nein. Sie können das Amt gegenüber dem Nachlassgericht ablehnen. Haben Sie es angenommen, können Sie es nach § 2226 BGB jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Wer ohne wichtigen Grund zur Unzeit kündigt, muss einen dadurch entstehenden Schaden ersetzen (§ 671 Abs. 2 BGB).
Können Erben einen Testamentsvollstrecker einfach absetzen?
Nein. Die Erben können ihn nicht selbst abberufen. Nur das Nachlassgericht kann ihn auf Antrag entlassen, und auch nur bei einem wichtigen Grund wie einer groben Pflichtverletzung.
Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?
Eine Abwicklungsvollstreckung endet, wenn alle Aufgaben erledigt sind und der Nachlass verteilt ist. Eine Dauertestamentsvollstreckung ist grundsätzlich auf 30 Jahre ab dem Erbfall begrenzt, sofern das Testament nichts anderes erlaubt.
Ist die Vergütung im Testament verbindlich?
Ja, eine Regelung der Erblasserin oder des Erblassers hat Vorrang vor der gesetzlichen angemessenen Vergütung und vor allen Richtwert-Tabellen. Nur wenn das Testament schweigt, kommt es auf die Angemessenheit an.
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