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Vorsorgevollmacht: Was sie regelt

Vorsorgevollmacht erstellen: Erfahren Sie, was sie regelt, wann Sie einen Notar brauchen und wie Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.

Niemand denkt gern daran, eines Tages nicht mehr selbst entscheiden zu können. Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, mit dem Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie zu handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können: bei Ärzten, Behörden, Banken oder Vermietern. Liegt eine passende Vollmacht vor, muss das Betreuungsgericht in der Regel keinen rechtlichen Betreuer bestellen (§ 1814 Abs. 3 BGB).

Hier lesen Sie, was eine Vorsorgevollmacht regelt, was sie von Betreuungsverfügung und Patientenverfügung unterscheidet, wann Sie einen Notar brauchen und wie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister funktioniert.

Warum brauche ich eine Vorsorgevollmacht, wenn ich verheiratet bin oder Kinder habe?

Viele Menschen gehen davon aus, dass Ehepartner oder erwachsene Kinder im Notfall automatisch entscheiden dürfen. Das stimmt nur sehr eingeschränkt. Die Verbraucherzentrale nennt diese Annahme ausdrücklich einen Irrtum: Angehörige können auch im Notfall nur mit einer Vollmacht entscheiden (Verbraucherzentrale: Die Vorsorge-Vollmacht). Die einzige gesetzliche Ausnahme ist das Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsfragen, das zeitlich eng begrenzt ist.

Fehlt eine Vollmacht, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln kann. Ein Betreuer darf aber nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist, und das ist nicht der Fall, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann (§ 1814 BGB). Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie also selbst, wer für Sie handelt, statt die Auswahl dem Gericht zu überlassen.

Was regelt das Ehegattennotvertretungsrecht seit 2023, und was nicht?

Seit dem 1. Januar 2023 können Ehegatten einander in akuten Krankheitssituationen in Gesundheitsangelegenheiten vertreten (Bundesjustizministerium: Ehegattennotvertretung). Nach § 1358 BGB darf der gesunde Partner dann zum Beispiel in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Ansprüche wegen der Erkrankung gegenüber Dritten geltend machen. Ärztinnen und Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Die Grenzen sind allerdings deutlich. Das Recht gilt nicht für getrennt lebende Ehegatten, nicht, wenn eine Vollmacht für diese Angelegenheiten besteht oder ein Betreuer bestellt ist, und nur für höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt, den der Arzt schriftlich feststellt. Das Notvertretungsrecht umfasst Gesundheitsangelegenheiten, nicht aber die allgemeine Verwaltung Ihres Vermögens, Ihres Bankkontos oder Ihrer Wohnung. Wer das Notvertretungsrecht für sich ausschließen möchte, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen (§ 78a BNotO). Unverheiratete Paare haben dieses Notvertretungsrecht nicht.

Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht kann umfassend sein oder nur einzelne Lebensbereiche abdecken. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt ein Formular für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit, das sich gut als Muster eignet. Typischerweise regelt eine Vorsorgevollmacht diese Bereiche:

  • Gesundheit und Pflege: Einwilligung in Untersuchungen, Behandlungen und Operationen, Einsicht in Krankenunterlagen, Entscheidungen über Pflege.

  • Aufenthalt und Wohnung: Entscheidungen über den Umzug in ein Pflegeheim, Kündigung oder Abschluss eines Mietvertrags.

  • Behörden und Versicherungen: Anträge bei Rentenversicherung, Krankenkasse, Pflegekasse und Sozialamt.

  • Vermögen: Verwaltung von Konten und Verträgen, Bezahlen von Rechnungen, Umgang mit Immobilien.

  • Post und Vertretung: Entgegennahme von Post und Vertretung gegenüber Gerichten.

Für besonders einschneidende Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB). Das betrifft ärztliche Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass Sie sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden (§ 1829 BGB), außerdem freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen (§ 1831 BGB) sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB). Ein allgemein gehaltenes „in allen Angelegenheiten“ reicht dafür nicht.

Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen. Wenn Sie Aufgaben aufteilen, rät die Verbraucherzentrale, für jede Person eine eigene Vollmacht zu erstellen und sich vorher beraten zu lassen. Überlegen Sie außerdem, ob die Vollmacht über Ihren Tod hinaus gelten soll. Dann kann Ihre Vertrauensperson zum Beispiel laufende Rechnungen begleichen, bis die Erben handeln können.

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beglaubigt werden?

In den meisten Fällen nicht. Eine Vorsorgevollmacht muss weder beglaubigt noch beurkundet werden, um wirksam zu sein (Verbraucherzentrale). Entscheidend ist, dass Sie beim Unterschreiben geschäftsfähig sind, denn die Erklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB).

Für bestimmte Geschäfte reicht eine einfache Unterschrift aber nicht. Soll Ihre Vertrauensperson Grundstücke verkaufen oder belasten können, verlangt das Grundbuchamt öffentlich beglaubigte Erklärungen (§ 29 GBO). Eine solche Beglaubigung Ihrer Unterschrift bekommen Sie bei einem Notar oder bei der örtlichen Betreuungsbehörde. Die Betreuungsbehörde verlangt dafür 10 Euro je Beglaubigung, wobei die Länder abweichende Gebühren festlegen können; die Wirkung dieser behördlichen Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 BtOG).

Soll die Vollmacht auch für Kredite gelten, ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll: Eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens muss sonst dieselben Pflichtangaben enthalten wie der Kreditvertrag selbst (§ 492 Abs. 4 BGB). Auch wenn Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit aufkommen könnten oder größere Vermögenswerte betroffen sind, empfiehlt die Verbraucherzentrale den Weg zum Notar.

Gilt die Vorsorgevollmacht auch bei der Bank?

Hier erleben Angehörige häufig Überraschungen. Manche Banken akzeptieren die üblichen Vollmachtsformulare nicht (Verbraucherzentrale). Am einfachsten ist es deshalb, zusätzlich direkt bei Ihrer Bank eine Konto- oder Bankvollmacht auf deren eigenem Formular einzurichten, am besten gemeinsam mit Ihrer Vertrauensperson.

Ob eine Vollmacht nach dem Tod weiter genutzt werden kann, sollte die Urkunde ausdrücklich regeln. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, hineinzuschreiben, dass sie über den Tod hinaus gelten soll. Steht das in Ihrer Vollmacht, kann Ihre Vertrauensperson auch danach handeln, solange die Erben die Vollmacht nicht widerrufen. Das kann Familien in den ersten Wochen nach einem Todesfall sehr entlasten, wenn etwa die Miete oder Bestattungskosten bezahlt werden müssen. Wie es mit dem Konto nach einem Todesfall weitergeht, erklären wir in einem eigenen Ratgeber.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung?

Die drei Dokumente ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht. Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person, für Sie rechtlich zu handeln, ohne dass ein Gericht beteiligt ist. Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird, und wie die Betreuung geführt werden soll. Das Gericht muss Ihrem Wunsch grundsätzlich folgen, sofern die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Ein Betreuer steht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts (§ 1862 BGB). Ein Bevollmächtigter wird dagegen nicht laufend kontrolliert; nur bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch bestellt das Gericht einen Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB). Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht volles Vertrauen voraus.

Die Patientenverfügung regelt dagegen keine Vertretung, sondern Ihren Willen zu konkreten medizinischen Maßnahmen, etwa zu lebenserhaltenden Behandlungen. Sie muss schriftlich verfasst sein, setzt Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit voraus und kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 BGB). Das Ministerium bietet dafür ein eigenes Formular zur Patientenverfügung. Viele Menschen kombinieren Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, damit die bevollmächtigte Person weiß, was Sie in einer solchen Situation wollen, und es auch durchsetzen kann. Was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll, regelt keines dieser Dokumente, dafür brauchen Sie ein Testament.

Wie registriere ich meine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister?

Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und erfasst Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 78a BNotO). Betreuungsgerichte können dort nachsehen, ob es eine Vollmacht gibt, und seit dem 1. Januar 2023 auch Ärzte (Zentrales Vorsorgeregister). Ärzte dürfen allerdings nur anfragen, wenn es um die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung geht (§ 78b BNotO). So wird verhindert, dass ein Gericht einen Betreuer bestellt, obwohl Sie längst vorgesorgt haben.

Die Registrierung ist freiwillig und kostet eine einmalige Gebühr. Online zahlen Sie 24,00 Euro per Lastschrift oder 26,50 Euro per Überweisung, per Post 27,00 Euro beziehungsweise 29,50 Euro. Für jede weitere Vertrauensperson kommen online 3,50 Euro und per Post 4,00 Euro hinzu. Spätere Änderungen, Widerrufe und Löschungen sind gebührenfrei (Kosten des Zentralen Vorsorgeregisters, Stand: Oktober 2026). Halten Sie die Einträge aktuell, damit Ärzte und Gerichte nicht von einer veralteten Fassung ausgehen.

Neu ist seit dem 1. Oktober 2026: Auf Wunsch kann eine elektronische Abschrift Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung im Register hinterlegt werden. Das geht nicht direkt durch Privatpersonen, sondern über Notare, Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden; eine zusätzliche Registergebühr fällt dafür nicht an (Vorsorgeregister: Dokumentenupload). Das Original bleibt trotzdem wichtig: Wirksam handeln kann Ihre Vertrauensperson in der Regel nur, wenn sie die Vollmacht im Original vorlegt. Bewahren Sie es deshalb dort auf, wo die bevollmächtigte Person es schnell findet, oder geben Sie es ihr direkt.

Häufige Fragen

Kann ich eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Ja, eine Vollmacht ist grundsätzlich jederzeit widerruflich (§ 168 BGB). Lassen Sie sich die Vollmachtsurkunde zurückgeben, denn solange die bevollmächtigte Person sie vorlegen kann, wirkt sie gegenüber Dritten fort (§ 172 BGB). Einen Widerruf können Sie gebührenfrei im Vorsorgeregister eintragen lassen.

Brauchen Ehepaare trotz Notvertretungsrecht eine Vorsorgevollmacht?

In aller Regel ja. Das Notvertretungsrecht gilt nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate. Für Bankgeschäfte, Verträge, Behörden oder den Umzug in eine Pflegeeinrichtung braucht auch der Ehepartner eine Vollmacht.

Gilt eine Vorsorgevollmacht nach dem Tod weiter?

Am sichersten ist es, das ausdrücklich in die Vollmacht zu schreiben. Ist sie über den Tod hinaus erteilt, kann die bevollmächtigte Person weiter handeln, bis die Erben die Vollmacht widerrufen. Eine bei der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift verliert ihre Beglaubigungswirkung allerdings mit dem Tod.

Was kostet eine Vorsorgevollmacht?

Eine selbst verfasste Vollmacht verursacht keine Gebühren. Kosten entstehen nur für Extras: 10 Euro für eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde, ab 24,00 Euro für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister und Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, wenn Sie die Vollmacht beurkunden lassen.

Wie Solace Care helfen kann

Hinweis zur Verfügbarkeit: Unsere Ratgeber sind frei zugänglich. Die Solace-Plattform unterstützt derzeit Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark und die Niederlande. Für Deutschland sind lokale Funktionen und rechtliche Dokumentvorlagen noch nicht bestätigt. Bitte klären Sie den Zugang und passende Funktionen vor der Registrierung mit support@solace.care.

Das Zentrale Vorsorgeregister sorgt dafür, dass Gerichte und Ärzte von Ihrer Vollmacht erfahren. Ihre Vertrauensperson braucht im Ernstfall aber mehr: wo das Original liegt, welche Konten, Versicherungen und Verträge es gibt, was Ihnen wichtig ist und wer Zugang zu Ihren digitalen Konten haben soll. Viele Menschen machen beides und halten diese Informationen zusätzlich anbieterunabhängig an einem sicheren, ISO-27001-zertifizierten Ort bereit, den sie mit den Menschen ihrer Wahl teilen. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Unterlagen und Aufgaben an einem Ort bündeln möchten.

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