
Darüber nachzudenken, dass man eines Tages nicht mehr selbst für sich sorgen kann, ist schwer, und doch schafft gerade diese Vorsorge Ruhe. Eine Betreuungsverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen, wen das Betreuungsgericht als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer für Sie bestellen soll, wen ausdrücklich nicht, und welche Wünsche zu Wohnen, Pflege und Geld diese Person beachten muss. Das Gericht muss Ihrem Vorschlag folgen, sofern die Person geeignet ist.
Was ist eine Betreuungsverfügung und wann kommt sie zum Tragen?
Eine Betreuungsverfügung wird erst dann wichtig, wenn ein Betreuungsgericht ein Verfahren für Sie einleitet. Nach § 1814 BGB kann das Gericht für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, eine rechtliche Betreuung einrichten. Das kann nach einem Schlaganfall, bei einer fortschreitenden Demenz oder nach einem schweren Unfall der Fall sein. Gegen Ihren freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden.
Eine Betreuung ist außerdem nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, soweit eine bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten ebenso gut erledigen kann oder andere Hilfen ohne gesetzliche Vertretung ausreichen (§ 1814 Abs. 3 BGB). Wer eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt hat, braucht deshalb in vielen Fällen gar keine Betreuung. Die Betreuungsverfügung ist das Instrument für alle anderen Fälle: für Menschen, die niemandem eine umfassende Vollmacht geben möchten, oder als Absicherung für den Fall, dass eine Vollmacht nicht ausreicht oder nicht genutzt werden kann.
Welche Wünsche muss das Betreuungsgericht beachten?
Hier liegt die eigentliche Stärke der Betreuungsverfügung. Nach § 1816 Abs. 2 BGB muss das Gericht Ihrem Wunsch entsprechen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, es sei denn, diese Person ist ungeeignet. Lehnen Sie eine bestimmte Person ab, muss das Gericht auch diesem Wunsch entsprechen. Das gilt ausdrücklich auch für Wünsche, die Sie schon vor dem Verfahren geäußert haben, also für Ihre Betreuungsverfügung, solange Sie erkennbar nicht mehr daran festhalten. Schlagen Sie niemanden vor, achtet das Gericht vor allem auf familiäre Beziehungen, persönliche Bindungen und mögliche Interessenkonflikte (§ 1816 Abs. 3 BGB).
Auch nach der Bestellung bleibt Ihr Wille der Maßstab. § 1821 Abs. 2 BGB verpflichtet den Betreuer, Ihre Angelegenheiten so zu besorgen, dass Sie Ihr Leben im Rahmen Ihrer Möglichkeiten nach Ihren eigenen Wünschen gestalten können. Er muss Ihre Wünsche feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen, einschließlich der Wünsche, die Sie vor der Betreuung geäußert haben. Ausnahmen gelten nur, wenn ein Wunsch Ihre Person oder Ihr Vermögen erheblich gefährden würde und Sie das krankheitsbedingt nicht erkennen können, oder wenn er dem Betreuer nicht zuzumuten ist (§ 1821 Abs. 3 BGB). Lässt sich ein Wunsch nicht feststellen, zählt Ihr mutmaßlicher Wille, gestützt auf frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen (§ 1821 Abs. 4 BGB). Je klarer Sie Ihre Wünsche aufschreiben, desto leichter fällt es also allen, sie umzusetzen.
Was gehört in eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung muss nicht lang sein, aber sie sollte eindeutig sein. Die Verbraucherzentrale (Stand: September 2026) nennt als Inhalte unter anderem:
Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und möglichst Ihre Anschrift
Name und Geburtsdatum der Person, die Betreuerin oder Betreuer werden soll, dazu eine Ersatzperson, jeweils am besten mit Anschrift und Telefonnummer
Personen, die ausdrücklich nicht bestellt werden sollen
Wünsche dazu, wie die Betreuung geführt werden soll, etwa so lange wie möglich zu Hause zu wohnen
Vorstellungen zu Gesundheit, Pflege, Wohnen und Finanzen
Ort, Datum und Ihre Unterschrift, auf Wunsch auch die Unterschrift der vorgeschlagenen Person
Denken Sie bei den Wünschen an den Alltag, der Ihnen wichtig ist. Welche Pflegeeinrichtung käme für Sie in Frage, falls ein Umzug nötig wird? Sollen Ihre Haustiere bei Ihnen bleiben oder zu einer bestimmten Person kommen? Wie wichtig sind Ihnen regelmäßige Besuche, Ihre Gemeinde, Ihr Verein oder einfach der tägliche Spaziergang? Möchten Sie weiterhin bestimmte Menschen finanziell unterstützen oder zu Geburtstagen beschenken? Und welche religiösen, kulturellen oder weltanschaulichen Gewohnheiten, etwa beim Essen oder bei Feiertagen, sollen respektiert werden?
Eine eigene Formulierung könnte zum Beispiel so aussehen:
„Für den Fall, dass für mich eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss, wünsche ich, dass meine Nichte Anna Beispiel, geboren am 1. Januar 1985, zur Betreuerin bestellt wird. Ist sie dazu nicht bereit oder in der Lage, soll mein langjähriger Freund Peter Muster bestellt werden. Mein Schwager soll nicht zum Betreuer bestellt werden. Ich möchte so lange wie möglich in meiner Wohnung leben, auch wenn dafür ein ambulanter Pflegedienst nötig ist.“
Die Namen sind frei erfunden und dienen nur zur Veranschaulichung. Sprechen Sie mit der Person, die Sie vorschlagen, bevor Sie sie eintragen. Niemand sollte erst im Gerichtsverfahren erfahren, dass er diese Aufgabe übernehmen soll.
Gibt es ein Muster oder Formular für die Betreuungsverfügung?
Ja. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet ein Formular zur Betreuungsverfügung zum Herunterladen an. Die Verbraucherzentralen stellen mit „Selbstbestimmt“ ein Online-Werkzeug bereit, mit dem Sie eine Betreuungsverfügung Schritt für Schritt erstellen. Ein Formular ist ein guter Ausgangspunkt, Ihre persönlichen Wünsche sollten Sie aber in eigenen Worten ergänzen.
An die Form stellt das Gesetz keine hohen Hürden. Die Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen und von Ihnen unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, und Sie müssen nach Auskunft der Verbraucherzentrale auch nicht geschäftsfähig sein. Wer sichergehen will, dass später niemand an der Echtheit zweifelt, kann die Unterschrift bei der örtlichen Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Nach § 7 Betreuungsorganisationsgesetz kostet das 10 Euro je Beglaubigung, die Länder können allerdings abweichende Gebühren festlegen. Eine Beglaubigung ist freiwillig.
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht: Was ist sinnvoller?
Der wichtigste Unterschied ist die Kontrolle durch das Gericht. Mit einer Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person sofort handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird. Bei einer Betreuung bestellt dagegen das Gericht den Betreuer, legt seine Aufgabenbereiche fest und begleitet ihn. Ein Betreuer muss in der Regel zu Beginn einen Bericht über Ihre persönliche Situation und Ihre Wünsche erstellen und dem Gericht mindestens einmal jährlich berichten (§ 1863 BGB). Für ehrenamtliche Betreuer aus dem Familien- oder Freundeskreis gilt beim Anfangsbericht eine Erleichterung: Er entfällt, stattdessen kann das Gericht auf Ihren Wunsch oder in geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch führen. Bestimmte Entscheidungen, etwa die Kündigung Ihres Mietvertrags, brauchen zudem die Genehmigung des Gerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB).
Eine Betreuungsverfügung ist deshalb besonders sinnvoll, wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine umfassende Vollmacht ohne jede Aufsicht anvertrauen möchten, wenn es in der Familie Spannungen gibt oder wenn Sie sich bewusst eine neutrale Kontrolle wünschen. Die Verbraucherzentrale beschreibt genau diesen Punkt als Grund, eine Betreuungsverfügung zu wählen. Viele Menschen kombinieren beides: eine Vorsorgevollmacht für die Vertrauensperson und eine Betreuungsverfügung als Rückfallebene, falls doch ein Betreuer nötig wird. Medizinische Festlegungen gehören zusätzlich in eine Patientenverfügung, denn die Betreuungsverfügung regelt das Wer und das Wie der Betreuung, nicht einzelne Behandlungen.
Wie sorge ich dafür, dass das Gericht die Betreuungsverfügung findet?
Eine Betreuungsverfügung nützt nur, wenn sie dem Gericht rechtzeitig vorliegt. Das Gesetz hilft dabei mit einer Ablieferungspflicht: Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand Wünsche zur Auswahl des Betreuers geäußert hat, und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss es dem Betreuungsgericht übermitteln (§ 1816 Abs. 2 BGB). Für Vorsorgevollmachten gibt es eine vergleichbare Pflicht, das Gericht zu unterrichten (§ 1820 Abs. 1 BGB). Diese Pflichten greifen aber nur, wenn jemand weiß, dass es das Dokument gibt.
Deshalb lohnt sich die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort lassen sich Betreuungsverfügungen einzeln oder zusammen mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung registrieren, und alle Betreuungsgerichte können das Register abfragen. Die Registrierung kostet laut Kostenseite des Registers (Gebührensatzung ab 1. Oktober 2026) einmalig 24,00 Euro bei Online-Registrierung und Lastschrift, per Post oder Überweisung etwas mehr. Seit dem 1. Oktober 2026 können Notare, Anwälte, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine auf Ihren Wunsch auch eine elektronische Kopie hinterlegen. Das Original bleibt trotzdem maßgeblich.
Bewahren Sie das Original gut auffindbar auf, etwa bei Ihren übrigen Vorsorgeunterlagen in einem Notfallordner, oder geben Sie es der vorgeschlagenen Person. Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann man die Betreuungsverfügung in einigen Bundesländern auch bei Gericht hinterlegen. Eine kleine Hinweiskarte im Portemonnaie sagt im Ernstfall, wo das Dokument liegt. Wenn Sie eine neue Fassung schreiben, vernichten Sie die alte, damit sie nicht versehentlich beim Gericht landet, und lassen Sie die Änderung im Register eintragen.
Häufige Fragen
Muss eine Betreuungsverfügung handschriftlich sein?
Nein. Sie muss schriftlich vorliegen und unterschrieben sein, den Text dürfen Sie aber am Computer schreiben oder ein Formular ausfüllen. Datum und Ort sollten nicht fehlen.
Brauche ich als Verheiratete oder Verheirateter eine Betreuungsverfügung?
Ehepartner sind nicht automatisch Ihre rechtlichen Vertreter. Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsfragen und endet spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt. Für alles andere brauchen Sie eine Vollmacht oder eine Betreuung.
Kann ich festlegen, wer auf keinen Fall Betreuer werden soll?
Ja. Nach § 1816 Abs. 2 BGB muss das Gericht auch Ihrer Ablehnung einer bestimmten Person entsprechen. Schreiben Sie das ausdrücklich in die Verfügung.
Was kostet eine Betreuungsverfügung?
Selbst geschrieben verursacht sie keine Gebühren. Kosten entstehen nur für optionale Schritte, etwa die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde oder die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. Bei verwickelten Familien- oder Vermögensverhältnissen hilft eine Notarin oder ein Fachanwalt.
Wie Solace Care helfen kann
Hinweis zur Verfügbarkeit: Unsere Ratgeber sind frei zugänglich. Die Solace-Plattform unterstützt derzeit Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark und die Niederlande. Für Deutschland sind lokale Funktionen und rechtliche Dokumentvorlagen noch nicht bestätigt. Bitte klären Sie den Zugang und passende Funktionen vor der Registrierung mit support@solace.care.
Vorsorge wirkt nur, wenn die richtigen Menschen wissen, was Sie festgelegt haben und wo die Dokumente liegen. Mit einem Konto bewahren Sie Betreuungsverfügung, Vollmachten, Wünsche und Versicherungsinformationen an einem sicheren, nach ISO 27001 zertifizierten Ort auf und teilen sie mit den Menschen, die Sie auswählen. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Unterlagen und Aufgaben an einem Ort bündeln möchten.







