
Neben der Trauer kommt beim Erben oft die Sorge dazu, was das Finanzamt verlangt. Die Freibeträge für die Erbschaftssteuer sind für die engste Familie hoch: 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, aber nur 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verheiratete Partner (Stand: Oktober 2026). Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird besteuert, je nach Steuerklasse mit 7 bis 50 Prozent.
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer 2026?
Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie gelten für jede Person, die erbt, und hängen allein davon ab, in welchem Verhältnis sie zur verstorbenen Person stand. Für Erbschaften, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten derzeit:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder sowie Kinder bereits verstorbener Kinder: 400.000 Euro
Enkel: 200.000 Euro
übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel sowie Eltern und Großeltern beim Erbe: 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II, etwa Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
Personen der Steuerklasse III, etwa Lebensgefährten ohne Trauschein und Freunde: 20.000 Euro
Ein Freibetrag gilt nicht einmal im Leben, sondern für alles, was Sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten. Schenkungen zu Lebzeiten und ein späteres Erbe werden dafür zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Liegt eine größere Schenkung der Eltern mehr als zehn Jahre zurück, steht der volle Freibetrag beim Erbe also wieder zur Verfügung.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, festgelegt in § 15 ErbStG. Sie bestimmen sowohl den Freibetrag als auch den Steuersatz.
Steuerklasse I umfasst Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern, wenn sie von Todes wegen erben. Steuerklasse II gilt für Geschwister, deren Kinder, also Nichten und Neffen, für Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner, außerdem für Eltern und Großeltern bei Schenkungen. In Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber.
Besonders hart trifft das Paare ohne Trauschein. Lebensgefährten gehören zur Steuerklasse III, unabhängig davon, wie lange sie zusammengelebt haben; das stellt auch die Finanzverwaltung Baden-Württemberg ausdrücklich klar. Hinzu kommt, dass sie nach der gesetzlichen Erbfolge gar nichts erben, sondern nur mit einem Testament.
Wie hoch sind die Steuersätze?
Auf den Betrag, der nach Abzug der Freibeträge übrig bleibt, wird ein Prozentsatz angewendet. Die Sätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG lauten (steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich, Steuerklasse I / II / III):
bis 75.000 Euro: 7 / 15 / 30 Prozent
bis 300.000 Euro: 11 / 20 / 30 Prozent
bis 600.000 Euro: 15 / 25 / 30 Prozent
bis 6.000.000 Euro: 19 / 30 / 30 Prozent
bis 13.000.000 Euro: 23 / 35 / 50 Prozent
bis 26.000.000 Euro: 27 / 40 / 50 Prozent
über 26.000.000 Euro: 30 / 43 / 50 Prozent
Wichtig ist: Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb der Grenze. Damit niemand durch einen Euro über einer Grenze deutlich schlechter dasteht, gibt es einen Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Die Mehrsteuer durch den höheren Satz wird nur erhoben, soweit sie bei Sätzen bis 30 Prozent aus der Hälfte des Betrags oberhalb der Grenze gedeckt werden kann, bei höheren Sätzen aus drei Vierteln. Der steuerpflichtige Erwerb wird außerdem auf volle 100 Euro abgerundet (§ 10 Abs. 1 ErbStG), und Steuerbeträge bis 50 Euro setzt das Finanzamt gar nicht fest (§ 22 ErbStG).
Wie berechnen Sie die Erbschaftssteuer?
Besteuert wird die Bereicherung, also der Wert dessen, was Sie erben, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG). Abziehen können Sie die Schulden der verstorbenen Person sowie die Kosten für Bestattung, Grabmal, übliche Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses. Ohne einzelne Belege werden dafür insgesamt pauschal 15.000 Euro abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG); wer höhere Kosten hat, kann sie nachweisen. Was eine Bestattung typischerweise kostet, lesen Sie im Beitrag zu den Beerdigungskosten.
Weitere Steuerbefreiungen regelt § 13 ErbStG. In Steuerklasse I bleibt Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto bis 12.000 Euro; in den Steuerklassen II und III gilt für beides zusammen eine Grenze von 12.000 Euro. Wer die verstorbene Person unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder unterhalten hat, kann zusätzlich bis zu 20.000 Euro steuerfrei erhalten, soweit das Erbe als angemessener Lohn für diese Hilfe gelten kann (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Drei vereinfachte Beispiele, jeweils ohne weitere Abzüge gerechnet:
Eine erwachsene Tochter erbt 500.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro bleiben 100.000 Euro, darauf 11 Prozent: 11.000 Euro Erbschaftsteuer.
Eine Nichte erbt 60.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 20.000 Euro bleiben 40.000 Euro, darauf 15 Prozent: 6.000 Euro.
Ein Lebensgefährte ohne Trauschein erbt ebenfalls 60.000 Euro. Gleicher Freibetrag, aber Steuerklasse III mit 30 Prozent: 12.000 Euro.
Und so wirkt der Härteausgleich: Bleiben einem Sohn nach Freibetrag 76.000 Euro, wären 11 Prozent eigentlich 8.360 Euro. Bei 75.000 Euro hätte er 7 Prozent gezahlt, also 5.250 Euro. Die Mehrsteuer darf aber nur aus der Hälfte der 1.000 Euro über der Grenze bezahlt werden, also 500 Euro. Die Steuer beträgt damit 5.750 Euro.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Hinterbliebene Ehe- und eingetragene Lebenspartner bekommen zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro (§ 17 ErbStG). Kinder erhalten beim Erbe einen nach Alter gestaffelten Versorgungsfreibetrag: 52.000 Euro bis 5 Jahre, 41.000 Euro von mehr als 5 bis 10 Jahren, 30.700 Euro von mehr als 10 bis 15 Jahren, 20.500 Euro von mehr als 15 bis 20 Jahren und 10.300 Euro von mehr als 20 Jahren bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings gekürzt, und zwar um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen, die wegen des Todes gezahlt werden und selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg nennt als Beispiele die Witwen- oder Witwerrente und die Waisenrente. Wer eine hohe Hinterbliebenenrente bezieht, hat deshalb oft nur einen Teil des Versorgungsfreibetrags zur Verfügung. Mehr zur Rente selbst lesen Sie im Beitrag zur Witwenrente.
Bleibt das geerbte Elternhaus steuerfrei?
Unter bestimmten Bedingungen ja, als sogenanntes Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Erbt der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein bebautes Grundstück in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die verstorbene Person bis zum Tod selbst gewohnt hat, bleibt es steuerfrei, wenn der Erbe dort unverzüglich selbst einzieht oder wohnen bleibt. Eine Größengrenze gibt es dabei nicht.
Für Kinder gilt dieselbe Befreiung, aber nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt; der darüber hinausgehende Teil wird anteilig besteuert. In beiden Fällen gilt eine Zehnjahresfrist: Wer die Wohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbe nicht mehr selbst nutzt, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe stehen der Selbstnutzung entgegen. Vermieten oder Verkaufen innerhalb dieser Zeit kann also teuer werden.
Was müssen Sie dem Finanzamt melden, und bis wann?
Jeder Erwerb, der unter das Erbschaftsteuergesetz fällt, muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben, schriftlich dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG), auch wenn Sie unter dem Freibetrag liegen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Erbe auf einem von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testament beruht und sich das Verwandtschaftsverhältnis daraus eindeutig ergibt. Gehören aber Grundstücke, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen zum Erbe, ist die Anzeige trotzdem nötig.
Das Finanzamt erfährt ohnehin von vielen Erbfällen. Banken und andere Vermögensverwalter müssen ihm innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod melden, welche Guthaben und Depots sie für die verstorbene Person führen, und Versicherer müssen Auszahlungen an andere als den Versicherungsnehmer vorher anzeigen (§ 33 ErbStG). Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert; die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat (§ 31 ErbStG). Bei größeren oder gemischten Nachlässen mit Immobilien lohnt sich die Unterstützung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Ändert sich die Erbschaftsteuer bald?
Möglicherweise, aber noch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Oktober 2026 über einen Antrag der Bayerischen Staatsregierung verhandelt, der unter anderem die Freibeträge, die Steuersätze und die Bewertung von Grundstücken angreift (Pressemitteilung Nr. 48/2026, Az. 1 BvF 1/23). Ein zweites Verfahren betrifft die Begünstigung von Betriebsvermögen (Pressemitteilung Nr. 49/2026, Az. 1 BvR 804/22). Eine Entscheidung stand bei Redaktionsschluss im Oktober 2026 noch aus, und eine Gesetzesänderung bei Freibeträgen oder Steuersätzen ist nicht in Kraft. Für Erbfälle gilt das Recht zum Todeszeitpunkt, denn die Steuer entsteht mit dem Tod (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Häufige Fragen
Gilt der Freibetrag pro Erbe oder für den ganzen Nachlass?
Pro Person, die erbt. Hinterlässt eine Mutter drei Kindern je 400.000 Euro, kann jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen, und es fällt keine Erbschaftsteuer an. Der Freibetrag gilt jeweils für alles, was dieselbe Person Ihnen innerhalb von zehn Jahren zuwendet.
Muss eine Lebensversicherung versteuert werden?
Häufig ja. Erhalten Sie als Bezugsberechtigte die Versicherungssumme aus einem Vertrag, den die verstorbene Person abgeschlossen hat, gilt das als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und zählt zum Freibetrag. Mehr dazu im Beitrag zur Lebensversicherung im Todesfall.
Muss ich auch einen Pflichtteil versteuern?
Ja, sobald Sie ihn geltend machen. Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG). Auch hier gelten die persönlichen Freibeträge.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer?
Steuerschuldner ist jeweils, wer erbt, also jede Erbin und jeder Erbe für den eigenen Anteil (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Bis der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist, haftet zusätzlich der Nachlass für die Steuer aller Beteiligten.
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