
Wenn kein Testament da ist, entscheidet das Gesetz, wer erbt, und das überrascht Familien oft gerade dann, wenn ohnehin alles schwer ist. Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten in Ordnungen: Zuerst erben Kinder und Enkel, dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern. Der Ehepartner erbt daneben, in der Zugewinngemeinschaft neben Kindern die Hälfte. Wer per Testament enterbt wurde, kann als Kind, Ehepartner oder Elternteil den Pflichtteil verlangen: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?
Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen eines Menschen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB), und die Erben haften auch für die Schulden. Wer Erbe wird, bestimmt zuerst ein Testament oder ein Erbvertrag. Fehlt beides oder ist es unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Gesetz denkt dabei in Familienkreisen, den sogenannten Ordnungen. Es gilt ein einfacher Grundsatz: Solange auch nur ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, erben die Verwandten der späteren Ordnungen nichts (§ 1930 BGB). Hinterlässt jemand also ein Kind, gehen Eltern und Geschwister leer aus. Innerhalb einer Ordnung wird nach Stämmen geteilt: Ist ein Kind schon gestorben, treten dessen eigene Kinder an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil (§ 1924 Abs. 3 BGB). Lebt das Kind noch, erben seine Kinder nicht mit.
Welche Erbordnungen gibt es?
Das BGB kennt vier Ordnungen und darüber hinaus die sogenannten ferneren Ordnungen. Für die meisten Familien sind nur die ersten drei wichtig:
Erste Ordnung: die Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 BGB).
Zweite Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 BGB).
Dritte Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen (§ 1926 BGB).
Vierte und weitere Ordnungen: Urgroßeltern und entferntere Vorfahren mit ihren Abkömmlingen (§§ 1928 und 1929 BGB).
Ist ein Elternteil schon gestorben, treten in der zweiten Ordnung seine Abkömmlinge an seine Stelle, meist also die Geschwister der verstorbenen Person. Gibt es überhaupt keine Verwandten, keinen Ehepartner und keinen eingetragenen Lebenspartner, erbt das Bundesland, in dem die Person zuletzt gewohnt hat, ersatzweise der Bund (§ 1936 BGB).
Wie viel erbt der Ehepartner?
Der Ehepartner ist kein Verwandter, hat aber ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Neben Kindern und Enkeln erbt er ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte. Sind keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern da, erbt er alles (§ 1931 BGB).
Entscheidend ist zusätzlich der Güterstand. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Dann erhöht sich der Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein weiteres Viertel, egal ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Daraus ergeben sich typische Quoten:
Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder: Der Ehepartner erbt die Hälfte (ein Viertel plus ein Viertel), jedes Kind ein Viertel.
Verheiratet, Zugewinngemeinschaft, keine Kinder, beide Eltern leben: Der Ehepartner erbt drei Viertel, die Eltern je ein Achtel.
Verheiratet mit Gütertrennung und ein oder zwei Kindern: Ehepartner und Kinder erben zu gleichen Teilen, also je die Hälfte oder je ein Drittel (§ 1931 Abs. 4 BGB). Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehepartner.
Neben dem Erbteil steht dem Ehepartner der sogenannte Voraus zu: die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, neben Kindern allerdings nur, soweit er sie für einen angemessenen Haushalt braucht (§ 1932 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gelten dieselben Regeln (§ 10 LPartG). Lief beim Tod ein begründeter Scheidungsantrag, den die verstorbene Person gestellt oder dem sie zugestimmt hatte, entfällt das Erbrecht des Ehepartners (§ 1933 BGB).
Was erben unverheiratete Partner und Stiefkinder?
Nach der gesetzlichen Erbfolge: nichts. Das Gesetz kennt nur Verwandte, also Menschen, die voneinander abstammen (§ 1589 BGB), sowie Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Wer jahrzehntelang ohne Trauschein zusammengelebt hat, steht ohne Testament mit leeren Händen da, auch wenn die gemeinsame Wohnung der verstorbenen Person gehörte. Dasselbe gilt für Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden; sie sind mit dem Stiefelternteil nur verschwägert, nicht verwandt (§ 1590 BGB).
Adoptierte Kinder dagegen erhalten die rechtliche Stellung eines Kindes (§ 1754 BGB) und erben wie leibliche Kinder. Wer einen Partner oder ein Stiefkind absichern möchte, kommt um ein Testament nicht herum. Wie das formgültig gelingt, erklärt unser Beitrag Testament schreiben.
Was ist der Pflichtteil und wem steht er zu?
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge fast vollständig ändern. Ganz leer gehen die engsten Angehörigen aber nicht aus: Kinder, Ehepartner und Eltern, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, können von den Erben den Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Enkel und Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, soweit nicht ein näherer Abkömmling, etwa das eigene Kind der verstorbenen Person, den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 BGB). Geschwister haben nie einen Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist kein Anteil am Haus oder am Konto, sondern ein Anspruch auf Geld gegen die Erben. Er entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB) und berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt (§ 2311 BGB). Damit Pflichtteilsberechtigte wissen, was ihnen zusteht, müssen die Erben ihnen auf Verlangen Auskunft über den Nachlass geben, notfalls durch ein notarielles Verzeichnis (§ 2314 BGB).
Auch Schenkungen zu Lebzeiten können zählen. Hat die verstorbene Person in den letzten zehn Jahren vor dem Tod etwas verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. Schenkungen im letzten Jahr zählen voll, für jedes weitere Jahr davor ein Zehntel weniger; Schenkungen an den Ehepartner werden erst ab dem Ende der Ehe abgeschmolzen (§ 2325 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil in der Praxis?
Ein häufiger Fall ist das Berliner Testament: Die Eltern setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder sollen erst nach dem zweiten Todesfall erben. Für den ersten Todesfall sind die Kinder damit enterbt. Nehmen wir an, ein Vater stirbt, er war in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat zwei Kinder, der Nachlass ist 400.000 Euro wert. Ohne Testament hätte jedes Kind ein Viertel geerbt. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also ein Achtel oder 50.000 Euro je Kind, den sie von der Mutter als Alleinerbin verlangen könnten.
Beim Ehepartner in der Zugewinngemeinschaft ist die Rechnung komplizierter. Wird er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er statt des erhöhten Erbteils den tatsächlichen Zugewinnausgleich und daneben den Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Welche Variante sich lohnt, hängt vom Vermögen beider Partner ab. Hier ist ein Gespräch mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht gut investiert.
Für die Verjährung gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Enterbung erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB), spätestens nach 30 Jahren ist der Anspruch in jedem Fall verjährt (§ 199 Abs. 3a BGB).
Wie schlagen Sie ein Erbe aus?
Erben heißt auch, für die Schulden der verstorbenen Person einzustehen (§ 1967 BGB). Ist der Nachlass überschuldet oder wollen Sie aus anderen Gründen nicht erben, können Sie das Erbe ausschlagen. Dafür haben Sie nur sechs Wochen Zeit (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass und warum Sie Erbe geworden sind; bei einem Testament frühestens, wenn das Nachlassgericht es Ihnen bekannt gegeben hat. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, entweder persönlich zur Niederschrift des Gerichts oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift (§ 1945 BGB). Sie können dafür auch zum Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort gehen (§ 344 Abs. 7 FamFG). Eine schriftliche Erklärung muss vor Fristende beim Gericht eingehen; eine Verlängerung gibt es nicht, wie das Amtsgericht Freising in seinem Merkblatt betont.
Bedenken Sie die Kettenwirkung: Wer ausschlägt, wird so behandelt, als hätte er beim Erbfall nicht gelebt. Das Erbe geht an die nächsten Berufenen über (§ 1953 BGB), oft an die eigenen Kinder. Bei überschuldeten Nachlässen müssen deshalb häufig mehrere Generationen nacheinander ausschlagen. Für minderjährige Kinder erklären beide sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung gemeinsam. Eine Genehmigung des Familiengerichts ist nicht nötig, wenn das Kind nur deshalb Erbe wurde, weil ein Elternteil ausgeschlagen hat, der nicht neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 BGB).
Häufige Fragen
Erben Geschwister, wenn die Eltern der verstorbenen Person noch leben?
Nein. Hinterlässt die verstorbene Person keine Kinder und leben beide Eltern, erben unter den Verwandten nur die Eltern (§ 1925 Abs. 2 BGB). Ist ein Elternteil schon gestorben, treten dessen Kinder, also die Geschwister, an seine Stelle. Ein Ehepartner erbt in diesem Fall daneben mit.
Erben Enkel, wenn ihr Elternteil noch lebt?
Nein. Ein lebendes Kind schließt die eigenen Kinder von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB). Enkel erben nur, wenn ihr Elternteil vor dem Erbfall gestorben ist oder das Erbe ausgeschlagen hat.
Bekommt man den Pflichtteil automatisch?
Nein. Der Pflichtteil ist ein Anspruch, den Sie selbst gegenüber den Erben geltend machen müssen, am besten schriftlich und zuerst mit der Bitte um Auskunft über den Nachlass. Er verjährt nach drei Jahren ab dem Jahresende, in dem Sie vom Erbfall und der Enterbung erfahren haben.
Brauche ich bei gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein?
Oft ja, denn ohne Testament gibt es kein Dokument, das Ihr Erbrecht zeigt. Banken, Versicherungen und vor allem das Grundbuchamt verlangen dann meist einen Erbschein. Wie der Antrag abläuft und was er kostet, lesen Sie im Beitrag Erbschein beantragen.
Wie Solace Care helfen kann
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