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Witwenrente: Anspruch, Höhe und Antrag

Witwenrente 2026: Prüfen Sie, wer Anspruch hat, wie hoch große und kleine Witwenrente sind, was angerechnet wird und wie der Antrag gelingt.

Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner gestorben ist, kommt zur Trauer oft die Sorge, wie es finanziell weitergeht. Die gesetzliche Witwenrente (für Männer: Witwerrente) beträgt als große Witwenrente 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, nach altem Recht 60 Prozent. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent und läuft meist höchstens 24 Monate. In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat erhalten Sie die volle Rente. Eigenes Nettoeinkommen über 1.122,53 Euro im Monat wird zu 40 Prozent angerechnet (Stand: Juli 2026).

Wer bekommt eine Witwenrente oder Witwerrente?

Anspruch haben Sie, wenn Sie mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Ob Sie zusammen oder getrennt gewohnt haben, spielt keine Rolle. Witwen und Witwer werden nach denselben Regeln behandelt, so steht es in § 46 SGB VI. Wer nur verlobt war, ohne Trauschein zusammenlebte oder in Deutschland ausschließlich religiös geheiratet hat, bekommt in der Regel keine Witwenrente, erklärt die Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung (Stand 7/2026).

Außerdem muss der Verstorbene die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt haben, also mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn er bereits eine Rente bezog oder die Wartezeit vorzeitig erfüllt war, etwa durch einen Arbeitsunfall. Für Ehen, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt zusätzlich: Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben. Ist der Partner früher gestorben, etwa durch einen Unfall, kann trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn die Ehe nicht vor allem zur Versorgung geschlossen wurde. Und schließlich dürfen Sie nicht wieder geheiratet haben.

Was ist der Unterschied zwischen großer und kleiner Witwenrente?

Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn mindestens eine von drei Bedingungen erfüllt ist: Sie haben eine bestimmte Altersgrenze erreicht, Sie sind erwerbsgemindert, oder Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren. Auch die Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zählt, unabhängig von dessen Alter. Trifft keine dieser Bedingungen zu, gibt es die kleine Witwenrente.

Die Altersgrenze steigt schrittweise von 45 auf 47 Jahre und hängt vom Todesjahr ab. Laut § 242a Abs. 5 SGB VI liegt sie bei einem Todesfall im Jahr 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten, 2027 bei 46 Jahren und 8 Monaten, 2028 bei 46 Jahren und 10 Monaten und ab 2029 bei 47 Jahren. Wird Ihr Kind volljährig und haben Sie die Altersgrenze noch nicht erreicht, wechseln Sie von der großen in die kleine Witwenrente. Werden Sie später erwerbsgemindert, können Sie die große Witwenrente beantragen.

Ob für Sie „altes“ oder „neues“ Recht gilt, macht einen spürbaren Unterschied. Das alte Recht gilt, wenn Ihr Partner vor 2002 gestorben ist, oder wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Dann beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent (§ 255 SGB VI), und die kleine Witwenrente wird ohne Zeitgrenze gezahlt. Dafür gibt es nach altem Recht keinen Zuschlag für Kindererziehung.

Wie hoch ist die Witwenrente und wie wird sie berechnet?

Grundlage ist die Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bei Erwerbsminderung bekommen hätte. Nach der Rentenformel in § 64 SGB VI werden seine Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI 0,55 für die große und 0,25 für die kleine Witwenrente. Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 42,52 Euro, nach einer Rentenanpassung um 4,24 Prozent.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Hatte Ihr Mann eine Altersrente von 1.600 Euro brutto, beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht 880 Euro, die kleine 400 Euro. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner ab, und eigenes Einkommen kann angerechnet werden (siehe unten). Ist Ihr Partner jung gestorben, rechnet die Rentenversicherung eine sogenannte Zurechnungszeit hinzu, als hätte er bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet. Gleichzeitig gibt es einen Abschlag, wenn er vor dem 65. Geburtstag gestorben ist: bei Tod vor dem 62. Geburtstag 10,8 Prozent, zwischen 62 und 65 Jahren 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag.

Haben Sie Kinder bis zu deren drittem Geburtstag erzogen, erhöht ein Zuschlag nach § 78a SGB VI die Witwenrente ab dem vierten Monat nach dem Tod. Ab Juli 2026 beträgt er bei der großen Witwenrente 85,03 Euro für das erste Kind und 42,52 Euro für jedes weitere, bei der kleinen 38,65 Euro beziehungsweise 19,33 Euro. Die Witwenrente ist zudem nach § 22 EStG einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns, bei einem Beginn 2026 sind es 84 Prozent. Folgt die Witwenrente auf die Rente des Verstorbenen, wird dessen bisherige Rentenlaufzeit berücksichtigt.

Was ist das Sterbevierteljahr und wie bekomme ich den Vorschuss?

Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhalten Sie die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen, und eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet. Das soll Ihnen den Übergang erleichtern. Bezog Ihr Partner schon Rente, wird für den Sterbemonat noch seine volle Rente gezahlt, und die Witwenrente beginnt im Folgemonat. War er noch nicht in Rente, beginnt Ihre Witwenrente bereits am Todestag (§ 99 Abs. 2 SGB VI).

War Ihr Partner Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post einen Vorschuss beantragen. Sie brauchen dafür nur die Sterbeurkunde, auf der Sie als hinterbliebener Ehepartner eingetragen sind. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der Rente für den Sterbemonat und wird später verrechnet. Wichtig: Dieser Antrag ersetzt nicht den eigentlichen Rentenantrag, den Sie zusätzlich bei der Rentenversicherung stellen.

Wie viel darf ich zur Witwenrente hinzuverdienen?

Eigenes Einkommen wird erst angerechnet, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Nach § 97 SGB VI ist das das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts. Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 sind das 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Von dem Betrag darüber werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen.

„Netto“ meint hier nicht Ihren Auszahlungsbetrag. Die Rentenversicherung zieht vom Brutto feste Pauschalen ab, zum Beispiel 40 Prozent bei Arbeitslohn, 14 Prozent bei einer eigenen gesetzlichen Rente und grundsätzlich 25 Prozent bei Kapital- und Mieteinnahmen. Laut Broschüre bleibt so ein Bruttoverdienst von bis zu 1.870,88 Euro im Monat anrechnungsfrei, mit einem waisenrentenberechtigten Kind bis zu 2.267,73 Euro. Ein Beispiel: 2.500 Euro brutto Arbeitslohn ergeben 1.500 Euro anrechenbares Nettoeinkommen. Das liegt 377,47 Euro über dem Freibetrag, 40 Prozent davon sind 150,99 Euro, um die die Witwenrente sinkt.

Nicht angerechnet werden unter anderem Riester-Renten, andere Hinterbliebenenleistungen wie eine Betriebsrente aus der Versorgung des Verstorbenen sowie Bürgergeld, Wohngeld und BAföG. Gilt für Sie altes Recht, bleiben außerdem Betriebsrenten, private Renten und Vermögenseinkünfte außen vor. Bei laufenden Renten prüft die Rentenversicherung das Einkommen jeweils zum 1. Juli, maßgeblich ist dann das Einkommen des Vorjahres.

Wie beantrage ich die Witwenrente?

Die Witwenrente kommt nicht automatisch, Sie müssen sie beantragen. Das geht online über die Deutsche Rentenversicherung, mit dem Formular R0500 „Antrag auf Hinterbliebenenrente“, in einer Beratungsstelle oder über das Versicherungsamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Das gebührenfreie Servicetelefon der Rentenversicherung erreichen Sie unter 0800 1000 4800. Warten Sie nicht, bis alle Unterlagen vollständig sind. Die Rentenversicherung rät ausdrücklich, den Antrag früh zu stellen und Dokumente nachzureichen. Rückwirkend wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat gezahlt.

Nach der Unterlagenliste der Deutschen Rentenversicherung brauchen Sie vor allem:

  • Personalausweis oder Reisepass, Sterbeurkunde und Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

  • Versicherungsnummer und, falls vorhanden, den letzten Rentenbescheid des Verstorbenen

  • Ihre Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung und Krankenversicherungskarte

  • Nachweise über Ihr eigenes Einkommen, etwa Lohnabrechnungen oder Rentenbescheide

  • Geburtsurkunden der Kinder sowie das Datum eines bereits gestellten Vorschussantrags

Die Witwenrente ist eine von vielen Aufgaben in den ersten Wochen. Einen Überblick über die übrigen Schritte gibt unsere Checkliste für den Todesfall. Haben Sie Kinder, können Sie mit demselben Formular auch die Halbwaisenrente beantragen.

Was passiert mit der Witwenrente bei einer neuen Ehe?

Heiraten Sie wieder, endet die Witwenrente mit Ablauf des Monats der Hochzeit. Bei der ersten Wiederheirat zahlt die Rentenversicherung auf formlosen Antrag eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags, also zwei Jahresbeträge (§ 107 SGB VI). Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate nach Einkommensanrechnung, die Zahlungen im Sterbevierteljahr zählen nicht mit. Bei der kleinen Witwenrente nach neuem Recht verringert sich die Abfindung um die Monate, die Sie die Rente bereits bekommen haben.

Endet die neue Ehe später, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die Witwenrente aus der ersten Ehe wieder aufleben, als sogenannte Rente nach dem vorletzten Ehegatten. Ansprüche aus der letzten Ehe werden darauf angerechnet. Die Waisenrente Ihrer Kinder aus der früheren Ehe bleibt von einer Wiederheirat unberührt.

Ist das Rentensplitting eine Alternative zur Witwenrente?

Paare, die nach 2001 geheiratet haben oder die beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, können statt der Hinterbliebenenrente das Rentensplitting wählen (§ 120a SGB VI). Dabei werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Stirbt ein Partner vorher, kann der überlebende Partner das Splitting allein herbeiführen, wenn er selbst mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten nachweist. Laut Rentenversicherung muss diese Entscheidung innerhalb eines Jahres nach dem Tod fallen.

Der Preis ist hoch: Mit dem Splitting entfällt der Anspruch auf Witwenrente dauerhaft. Interessant kann es sein, wenn Sie Kinder unter 18 erziehen, denn dann kommt eine Erziehungsrente aus Ihrer eigenen Versicherung in Betracht, die nach Angaben der Rentenversicherung in der Regel deutlich höher ist als die Witwenrente. Weil sich diese Entscheidung nicht rückgängig machen lässt, lohnt sich eine persönliche Beratung bei der Rentenversicherung vorab.

Häufige Fragen

Bekommen unverheiratete Partner eine Witwenrente?

Nein. Die gesetzliche Witwenrente setzt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Unverheiratete Paare können nur privat vorsorgen, zum Beispiel über eine Lebensversicherung mit Bezugsrecht.

Bekommen Geschiedene eine Witwenrente?

Nur in Ausnahmen: bei einer Scheidung vor dem 1. Juli 1977, wenn im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt gezahlt wurde oder ein Anspruch darauf bestand. Bei späteren Scheidungen kommt stattdessen eine Erziehungsrente in Betracht, wenn Sie ein Kind unter 18 erziehen.

Gilt das alles auch für die Witwerrente?

Ja. Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner erhalten die Rente nach denselben Voraussetzungen und in derselben Höhe wie Witwen. Eine Sonderregel gilt nur noch für sehr alte Fälle, in denen die Ehefrau vor 1986 gestorben ist oder das Paar bis Ende 1988 eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

Was gilt, wenn die Ehe kürzer als ein Jahr gedauert hat?

Dann vermutet das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe, und es gibt grundsätzlich keine Witwenrente. Sie können diese Vermutung widerlegen, etwa bei einem Unfalltod. Dem Antrag legen Sie dafür das Formular R0510 bei.

Wie lange kann ich mit dem Antrag warten?

Es gibt keine feste Antragsfrist, aber die Rente wird höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Ein früher Antrag ist auch für Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Rentnerin oder Rentner wichtig.

Wie Solace Care helfen kann

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