
Wenn ein Kind Mutter oder Vater verliert, verändert sich das ganze Familienleben, und die Geldfrage kommt oft erst später dazu. Die Halbwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 10 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils, dazu kommt ein Zuschlag. Sie wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt, während Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst längstens bis zum 27. Geburtstag. Eigenes Einkommen des Kindes wird nicht angerechnet. Die Rente muss beantragt werden.
Wer bekommt eine Halbwaisenrente?
Halbwaise ist ein Kind, das nach dem Tod eines Elternteils noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat. Den Anspruch regelt § 48 SGB VI. Ob die Eltern verheiratet, getrennt oder geschieden waren, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllt hat, bereits eine Rente bezog oder die Wartezeit vorzeitig erfüllt war, etwa durch einen Arbeitsunfall.
Waisenrente können nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung diese Kinder erhalten:
leibliche und adoptierte Kinder, bei Vätern auch Kinder mit anerkannter oder gerichtlich festgestellter Vaterschaft
Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten
Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden
Sind beide Eltern gestorben, bekommt das Kind eine Vollwaisenrente, wenn mindestens ein Elternteil die Wartezeit erfüllt hat. Hat ein Kind Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste gezahlt.
Was ist der Unterschied zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente?
Der Unterschied liegt in der Höhe. Nach § 67 SGB VI beträgt der Rentenartfaktor bei der Halbwaisenrente 0,1 und bei der Vollwaisenrente 0,2. Die Halbwaisenrente entspricht also 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente, die der verstorbene Elternteil bezogen hat oder bei voller Erwerbsminderung bekommen hätte. Bei der Vollwaisenrente wird die Rente des Elternteils mit der höheren Rente zugrunde gelegt.
Ist ein Kind schon Halbwaise und stirbt später auch der zweite Elternteil, muss die Vollwaisenrente neu beantragt werden. Den Antrag stellen Sie bei dem Rentenversicherungsträger, der bisher die Halbwaisenrente gezahlt hat.
Wie hoch ist die Halbwaisenrente?
Die Grundrechnung ist einfach: Hätte der verstorbene Elternteil eine Rente von 1.600 Euro bekommen, liegt die Halbwaisenrente bei 160 Euro, bevor der Zuschlag hinzukommt. Dieser Zuschlag nach § 78 SGB VI richtet sich danach, wie viele Monate der Elternteil versichert war. Für jeden Kalendermonat mit Beiträgen werden 0,0833 Entgeltpunkte angesetzt, für andere rentenrechtliche Zeiten anteilig. Wie viel das in Euro ausmacht, steht im Rentenbescheid. Umgerechnet wird mit dem aktuellen Rentenwert, der seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro je Entgeltpunkt beträgt.
Weil Eltern minderjähriger Kinder oft jung sterben, sind zwei weitere Regeln wichtig. Erstens rechnet die Rentenversicherung eine Zurechnungszeit hinzu, als hätte der Elternteil bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet. Das hebt die Rente gerade bei kurzen Versicherungsverläufen an. Zweitens wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert, wenn der Elternteil vor dem 65. Geburtstag gestorben ist: bei Tod vor dem 62. Geburtstag um 10,8 Prozent, danach um 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag. Das steht in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ (Stand 7/2026).
Bis wann wird die Halbwaisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Danach läuft die Halbwaisenrente weiter, längstens bis zum 27. Geburtstag, solange das Kind
eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, das mehr als 20 Stunden pro Woche beansprucht,
einen Freiwilligendienst leistet, etwa ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst,
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn,
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann.
Zur Ausbildungszeit zählen laut den Erläuterungen zum Antrag (R0501) auch Vor- und Nachbereitung zu Hause und die Schulwege. Wurde die Ausbildung durch einen gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen, verlängert sich die Zahlung über den 27. Geburtstag hinaus um die Dauer dieses Dienstes. Ein Freiwilligendienst verlängert die Altersgrenze dagegen nicht. Dauert eine Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten länger als vier Monate, endet die Rente. Über 18-Jährige müssen die Ausbildung regelmäßig nachweisen. Die Rentenversicherung verschickt dafür jedes Jahr im September Prüfschreiben, Nachweise lassen sich auch online einreichen.
Wird Einkommen auf die Halbwaisenrente angerechnet?
Nein. Auf Waisenrenten wird eigenes Einkommen generell nicht angerechnet, bestätigt die Deutsche Rentenversicherung (Juli 2026). Eine Ausbildungsvergütung, ein Nebenjob im Studium oder Kapitalerträge schmälern die Halbwaisenrente also nicht. Das unterscheidet sie deutlich von der Witwenrente, bei der Einkommen über einem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet wird.
Auch bei der Krankenversicherung gibt es eine Erleichterung. Wer allein wegen der Waisenrente in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt daraus keine Beiträge, solange die Altersgrenze der Familienversicherung noch nicht erreicht ist, in der Regel der 25. Geburtstag. Das gilt auch für die Pflegeversicherung. Steuerlich gehört die Waisenrente wie andere gesetzliche Renten zu den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom gesamten Einkommen des Kindes ab. Beim Kindergeld empfiehlt die Rentenversicherung, sich für über 18-Jährige bei der Familienkasse zu erkundigen, ob die Waisenrente sich auswirkt.
Wie beantragt man die Halbwaisenrente?
Die Halbwaisenrente wird mit dem Formular R0500 „Antrag auf Hinterbliebenenrente“ beantragt, demselben Formular wie die Witwenrente. Sie können es online stellen, bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt Ihrer Gemeinde. Für minderjährige Kinder stellt in der Regel der überlebende Elternteil oder ein anderer gesetzlicher Vertreter den Antrag. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen Sozialleistungen nach § 36 SGB I auch selbst beantragen.
Nach der Unterlagenliste der Rentenversicherung brauchen Sie:
Sterbeurkunde des Elternteils und Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes
Versicherungsnummer des Verstorbenen und, falls vorhanden, seinen letzten Rentenbescheid
Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Kindes sowie die Krankenversicherungskarte
ab 18 Jahren: Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung, Nachweis über einen Freiwilligendienst oder über eine Behinderung
Bezog der Elternteil schon eine Rente, beginnt die Halbwaisenrente im Monat nach dem Tod. War er noch nicht in Rente, beginnt sie am Todestag. Rückwirkend gezahlt wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat (§ 99 Abs. 2 SGB VI). Fehlen Unterlagen, stellen Sie den Antrag trotzdem und reichen Sie die Dokumente nach. Welche Schritte nach dem Todesfall sonst anstehen, fasst unsere Todesfall-Checkliste zusammen.
Welche Leistungen gibt es außer der Halbwaisenrente?
Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner hat oft selbst Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Erzieht er ein Kind unter 18, ist das in der Regel die große Witwenrente. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt außerdem der Einkommensfreibetrag bei der Witwenrente, seit Juli 2026 um 238,11 Euro im Monat. Starb der Elternteil an den Folgen eines Arbeitsunfalls, kann zusätzlich eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommen. War der Elternteil verbeamtet, regelt die Beamtenversorgung des Dienstherrn eigene Leistungen für Waisen.
Privat vorgesorgt haben manche Eltern mit einer Risikolebensversicherung, die im Todesfall eine feste Summe an die Bezugsberechtigten zahlt. Wie Sie eine solche Police finden und melden, erklärt unser Beitrag zur Lebensversicherung im Todesfall.
Häufige Fragen
Bekommt mein Kind Halbwaisenrente, wenn wir nicht verheiratet waren?
Ja. Die Halbwaisenrente hängt nicht von der Ehe der Eltern ab. Entscheidend ist die Abstammung oder bei Stief- und Pflegekindern das Leben im gemeinsamen Haushalt, und dass der verstorbene Elternteil die Wartezeit erfüllt hat.
Darf mein Kind neben der Halbwaisenrente arbeiten?
Ja, ohne Einschränkung. Einkommen wird auf die Waisenrente nicht angerechnet. Nach dem 18. Geburtstag muss aber weiterhin eine Ausbildung, ein Studium, ein Freiwilligendienst oder eine Behinderung vorliegen, damit die Rente weiterläuft.
Endet die Halbwaisenrente bei Adoption oder Heirat?
Nein. Wird eine Waise adoptiert, die bereits Waisenrente bezieht, wird diese weitergezahlt. Auch eine Heirat der Waise beendet die Rente nicht, ebenso wenig eine neue Ehe des überlebenden Elternteils.
Wer hilft beim Antrag auf Halbwaisenrente?
Die Deutsche Rentenversicherung berät gebührenfrei am Servicetelefon unter 0800 1000 4800 und in ihren Beratungsstellen. Auch die Versichertenberater und Versichertenältesten sowie die Versicherungsämter helfen beim Ausfüllen.
Wie Solace Care helfen kann
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