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Berliner Testament: Vorteile und Risiken

Berliner Testament: Wie sich Ehepaare gegenseitig absichern, was die Bindung bedeutet und welche Risiken bei Pflichtteil und Erbschaftsteuer bestehen.

Wer gemeinsam ein Leben aufgebaut hat, möchte vor allem eines: dass der andere gut versorgt ist. Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass nach dem Tod des Längerlebenden ein Dritter, meist die gemeinsamen Kinder, das gesamte Vermögen erbt. Der Vorteil ist die Absicherung des überlebenden Partners. Die Risiken liegen in der starken Bindung, in Pflichtteilsansprüchen der Kinder und in ungenutzten Steuerfreibeträgen.

Was ist ein Berliner Testament genau?

„Berliner Testament“ ist kein Begriff aus dem Gesetz, sondern die verbreitete Bezeichnung für eine bestimmte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments. Ein gemeinschaftliches Testament können nach § 2265 BGB nur Ehegatten errichten. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe nach § 10 Abs. 4 LPartG. Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament schreiben. Eine ähnlich verbindliche Regelung erreichen sie nur mit einem notariellen Erbvertrag, wie auch die Bundesnotarkammer erläutert.

Den Kern regelt § 2269 BGB: Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, dann ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Dritte für den gesamten Nachlass des zuletzt Versterbenden als Erbe eingesetzt ist. Diese Person nennt man Schlusserbe. Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel, sie gilt also nur, wenn das Testament nichts anderes erkennen lässt.

Fachleute unterscheiden zwei Modelle. Bei der Einheitslösung, die § 2269 BGB im Zweifel annimmt, wird der überlebende Partner Vollerbe. Das Vermögen beider verschmilzt in seiner Hand, und die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall alles zusammen. Bei der Trennungslösung wird der Überlebende dagegen nur Vorerbe, die Kinder sind Nacherben im Sinne von § 2100 BGB. Das Vermögen des zuerst Verstorbenen bleibt dann ein getrennter Teil, über den der Überlebende nur eingeschränkt verfügen kann. Die Einheitslösung gilt als die klassische Form des Berliner Testaments, weil sie einfacher ist und dem Partner mehr Freiheit lässt.

Wie schreibt man ein Berliner Testament richtig?

Sie können ein Berliner Testament handschriftlich oder beim Notar errichten. Für die handschriftliche Form genügt es nach § 2267 BGB, dass einer von beiden den gesamten Text eigenhändig schreibt und unterschreibt, wie es § 2247 BGB für jedes eigenhändige Testament verlangt. Der andere Partner unterschreibt die gemeinsame Erklärung ebenfalls eigenhändig und soll dabei angeben, an welchem Tag und Ort er unterschrieben hat. Ein am Computer geschriebener Text ist als privates Testament unwirksam. Mehr zu den Grundregeln lesen Sie in unserem Beitrag Testament schreiben.

Eine einfache eigene Formulierung für die Einheitslösung könnte so aussehen:

„Gemeinschaftliches Testament. Wir, die Eheleute Maria Beispiel, geboren am 3. März 1962, und Thomas Beispiel, geboren am 9. September 1960, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Erben des Längerlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder Lena und Jonas zu gleichen Teilen sein. Der Längerlebende darf diese Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden ändern. Köln, den 12. Oktober 2026, Maria Beispiel. Diese Erklärung ist auch mein letzter Wille. Köln, den 12. Oktober 2026, Thomas Beispiel.“

Namen und Daten sind frei erfunden. Ob ein Änderungsrecht für den Überlebenden in Ihre Lage passt, ob eine Pflichtteilsklausel nötig ist und wie Sie mit Immobilien oder Kindern aus früheren Beziehungen umgehen, sollten Sie gut überlegen. Bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen hilft eine Notarin oder ein Fachanwalt für Erbrecht.

Welche Vorteile hat das Berliner Testament?

Der wichtigste Vorteil ist die Sicherheit für den überlebenden Partner. Er erbt zunächst allein und muss weder das gemeinsame Haus mit den Kindern teilen noch sich mit ihnen in einer Erbengemeinschaft über jede Entscheidung abstimmen. Gleichzeitig ist geregelt, dass das Vermögen am Ende bei den Kindern oder anderen gewünschten Personen ankommt.

Das Berliner Testament ist außerdem leicht zu errichten, weil ein gemeinsames handschriftliches Dokument genügt. Und es gibt beiden Partnern Verlässlichkeit: Was beide als gemeinsamen Plan beschlossen haben, kann einer nicht heimlich ändern. Genau diese Verlässlichkeit ist allerdings auch die Kehrseite.

Wie stark bindet ein Berliner Testament den überlebenden Partner?

Viele Verfügungen in einem Berliner Testament sind wechselbezüglich. Nach § 2270 BGB bedeutet das: Die Verfügung des einen wäre ohne die des anderen nicht getroffen worden, und wird eine davon unwirksam oder widerrufen, fällt auch die andere weg. Bei gegenseitiger Erbeinsetzung wird das im Zweifel vermutet. Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anwendbaren Erbrechts sein.

Solange beide leben, kann ein Partner seine wechselbezügliche Verfügung nur nach den Regeln für den Rücktritt vom Erbvertrag widerrufen, also durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen (§ 2271 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2296 BGB). Ein neues Testament, das der andere nicht kennt, reicht nicht. Nach dem Tod des ersten Partners erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende kann sich dann grundsätzlich nur noch lösen, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Die Notarkammern sprechen in diesem Zusammenhang von einer „Bindungsfalle“.

Das kann zum Problem werden, wenn sich das Leben ändert: wenn ein Kind sich abwendet, ein Enkel besondere Unterstützung braucht oder der Überlebende eine neue Partnerschaft eingeht. Viele Paare nehmen deshalb eine Öffnungsklausel auf, die dem Überlebenden erlaubt, die Schlusserben ganz oder in einem bestimmten Rahmen neu zu bestimmen.

Können die Kinder beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen?

Ja. Beim ersten Todesfall sind die Kinder im Berliner Testament enterbt, denn alles geht an den Partner. Abkömmlinge, die durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können nach § 2303 BGB vom Erben ihren Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt. Wie hoch der gesetzliche Erbteil ist, hängt vom Güterstand und der Zahl der Kinder ab, mehr dazu unter gesetzliche Erbfolge. Gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus dem gemeinsamen Haus besteht, kann eine solche Forderung den überlebenden Partner in Schwierigkeiten bringen.

Um das zu verhindern, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie bestimmt sinngemäß: Wer nach dem ersten Todesfall gegen den Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil fordert, soll auch beim zweiten Todesfall nur den Pflichtteil erhalten. Ganz ausschließen lässt sich der Anspruch damit nicht, aber die Klausel macht ihn wirtschaftlich unattraktiv. In Patchworkfamilien ist besondere Sorgfalt nötig: Gesetzliche Erben erster Ordnung sind nur die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), Stiefkinder gehören beim Stiefelternteil also nicht dazu.

Welchen Erbschaftsteuer-Nachteil hat das Berliner Testament?

Erbschaftsteuerlich kann das Berliner Testament teuer werden. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 Euro, jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro (Stand: Oktober 2026). Zusammengerechnet werden nur Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 ErbStG), der Kinderfreibetrag steht also beim Tod jedes Elternteils gesondert zur Verfügung. Weil die Kinder beim ersten Todesfall nichts erben, bleibt ihr Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Beim zweiten Todesfall erben sie dann das gesamte, zusammengeführte Vermögen und können nur noch den Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil nutzen. Zudem wird das Vermögen zweimal übertragen. Einen Überblick über alle Freibeträge finden Sie unter Erbschaftsteuer-Freibetrag.

Bei größeren Vermögen setzen Paare deshalb häufig schon für den ersten Todesfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder ein, um deren Freibeträge zu nutzen. Wie solche Vermächtnisse gestaltet sind und wann sie fällig werden, entscheidet allerdings über ihre steuerliche Wirkung. Für Schlusserben, die nur mit dem zuerst verstorbenen Partner verwandt sind, kann zudem auf Antrag dessen Steuerklasse zugrunde gelegt werden, soweit der Überlebende an die Schlusserbeneinsetzung gebunden war und das Vermögen des Erstverstorbenen beim Tod des Überlebenden noch vorhanden ist (§ 15 Abs. 3 ErbStG). Für die richtige Gestaltung lohnt sich steuerliche Beratung.

Was passiert bei Scheidung oder Wiederheirat?

Wird die Ehe geschieden, ist ein gemeinschaftliches Testament nach § 2268 BGB grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Einzelne Verfügungen bleiben nur bestehen, wenn anzunehmen ist, dass die Partner sie auch für diesen Fall getroffen hätten. Eine bloße Trennung ändert dagegen noch nichts, darauf weisen die Notarkammern ausdrücklich hin.

Für den Fall, dass der Überlebende wieder heiratet, nehmen manche Paare eine Wiederverheiratungsklausel auf. Sie kann zum Beispiel bestimmen, dass die Kinder bei einer neuen Ehe bereits einen Teil des Vermögens erhalten, damit es nicht über den neuen Ehepartner in eine andere Familie wandert. Solche Klauseln sind rechtlich anspruchsvoll und sollten mit fachlicher Hilfe formuliert werden.

Wo bewahrt man ein Berliner Testament am besten auf?

Ein handschriftliches Testament, das nur zu Hause liegt, kann verloren gehen oder unauffindbar bleiben. Nach § 2248 BGB können Sie es auf Verlangen in die besondere amtliche Verwahrung geben. Die Gerichtsgebühr dafür beträgt nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG 82 Euro (Stand: Oktober 2026). Hinzu kommt die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, die bei Meldungen durch Gerichte in der Regel 15,50 Euro je Person kostet. Rein privat aufbewahrte Testamente können dort nicht registriert werden. Im Todesfall informiert das Register das zuständige Nachlassgericht.

Häufige Fragen

Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare können eine ähnliche gegenseitige Absicherung mit einem notariellen Erbvertrag erreichen.

Muss ein Berliner Testament notariell beurkundet werden?

Nein. Ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament ist wirksam, wenn ein Partner es vollständig mit der Hand schreibt und beide unterschreiben. Ein notarielles Testament kann nach Angaben der Bundesnotarkammer aber in der Regel den Erbschein ersetzen.

Kann ich das Berliner Testament nach dem Tod meines Partners ändern?

Wechselbezügliche Verfügungen grundsätzlich nicht, es sei denn, das Testament enthält eine Öffnungsklausel oder Sie schlagen das Erbe aus. Verfügungen, die nicht wechselbezüglich sind, können Sie dagegen ändern.

Gilt ein Berliner Testament nach der Scheidung weiter?

In der Regel nicht. § 2268 BGB macht ein gemeinschaftliches Testament bei Scheidung grundsätzlich unwirksam, außer einzelne Verfügungen sollten erkennbar auch für diesen Fall gelten.

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