
Wenn ein Mensch stirbt, bleiben heute nicht nur Briefe und Fotoalben zurück, sondern auch E-Mail-Postfächer, Profile in sozialen Netzwerken, Cloud-Speicher und laufende Abos. Dieser digitale Nachlass gehört rechtlich zum Erbe: Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass Erben in den Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk eintreten und Zugang zum Konto verlangen können. In der Praxis hilft das aber nur, wenn Angehörige wissen, welche Konten es gibt.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Zum digitalen Nachlass zählt alles, was ein Mensch online oder auf Geräten hinterlässt. Dazu gehören Verträge mit Anbietern ebenso wie gespeicherte Daten und Erinnerungen. Wer einen Überblick sucht, kann sich an diesen Bereichen orientieren:
E-Mail-Konten und Messenger
soziale Netzwerke und Foren
Cloud-Speicher mit Fotos, Videos und Dokumenten
Online-Banking, Bezahldienste und Depots
Abos und Mitgliedschaften, etwa für Streaming, Musik, Zeitungen oder Software
Kundenkonten bei Online-Shops, Domains und eigene Websites
Kryptowerte und digitale Geldbörsen
Smartphone, Computer, Tablet und Smart-Home-Geräte
Manches davon hat einen Geldwert, anderes vor allem einen emotionalen. Beides verdient Aufmerksamkeit. Es kann passieren, dass erst Wochen nach dem Todesfall auffällt, dass noch Abbuchungen laufen oder dass wichtige Fotos nur in einer Cloud gespeichert sind.
Dürfen Erben auf die Konten der verstorbenen Person zugreifen?
Ja. Mit dem Tod geht das Vermögen eines Menschen nach § 1922 BGB als Ganzes auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) klargestellt, dass das auch für den Nutzungsvertrag mit einem sozialen Netzwerk gilt. Geklagt hatte eine Mutter, die Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter verlangte. Nach der Pressemitteilung Nr. 115/2018 des BGH dürfen die Erben das Konto und die darin gespeicherten Kommunikationsinhalte einsehen.
Der BGH hat dabei mehrere Einwände zurückgewiesen. Das Fernmeldegeheimnis steht nicht entgegen, weil der Erbe vollständig in die Position der verstorbenen Person einrückt. Auch der Datenschutz hindert den Zugang nicht, denn die Datenschutz-Grundverordnung schützt nur lebende Personen. Die Klauseln zum sogenannten Gedenkzustand waren nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. In einem Folgebeschluss vom 27. August 2020 (III ZB 30/20) entschied der BGH, dass der Anbieter den Gedenkzustand aufheben muss, damit die Erben ihre Rechte tatsächlich ausüben können. Aktiv weiter nutzen dürfen sie das Konto allerdings nicht.
Was sollten Hinterbliebene zuerst tun?
In den ersten Tagen nach einem Todesfall hat der digitale Nachlass selten Vorrang. Wenn Sie sich ihm zuwenden, hilft eine ruhige Reihenfolge:
Überblick verschaffen: Suchen Sie nach Passwortlisten, Notizen oder einem Passwortmanager. Kontoauszüge zeigen laufende Lastschriften, das E-Mail-Postfach Rechnungen und Vertragsbestätigungen.
Nichts vorschnell löschen: Sichern Sie zuerst Fotos, Dokumente und wichtige Nachrichten. Ein gelöschtes Konto lässt sich oft nicht wiederherstellen.
Nachweise bereithalten: Rechnen Sie damit, dass Anbieter eine Sterbeurkunde und unter Umständen einen Nachweis verlangen, dass Sie erben, etwa einen Erbschein.
Verträge kündigen: Online-Verträge laufen meist weiter, bis sie gekündigt werden. Nur wenige enden mit dem Tod von selbst.
Profile regeln: Entscheiden Sie gemeinsam in der Familie, ob ein Profil als Gedenkseite bestehen bleiben oder gelöscht werden soll.
Die Verbraucherzentrale (Stand: November 2025) weist darauf hin, dass das Löschen einer App kein Konto beendet. Kündigen Sie zuerst den Dienst und löschen Sie dann die App. Bei Smart-Home-Geräten sollte eine andere Person im Haushalt als Administrator eingetragen werden, damit Heizung, Türschloss oder Kameras weiter bedient werden können.
Wie gehen große Anbieter mit Konten Verstorbener um?
Einige Anbieter haben eigene Werkzeuge, mit denen Nutzerinnen und Nutzer schon zu Lebzeiten festlegen, was nach ihrem Tod passieren soll. Bei Google heißt das Kontoinaktivität-Manager. Damit können Sie bis zu zehn Personen bestimmen, die benachrichtigt werden oder ausgewählte Daten erhalten, wenn Ihr Konto eine von Ihnen festgelegte Zeit lang nicht genutzt wird. Unabhängig davon kann Google Konten löschen, die mindestens zwei Jahre in allen Google-Diensten inaktiv waren.
Apple bietet einen Nachlasskontakt an, der ab iOS 15.2, iPadOS 15.2 oder macOS Monterey 12.1 eingerichtet werden kann. Die Kontaktperson braucht später den Zugriffsschlüssel, den Sie beim Einrichten erzeugen, und eine Sterbeurkunde. Sie erhält Zugriff auf Fotos, Nachrichten, Notizen, Dateien und Geräte-Backups, nicht aber auf gekaufte Filme, Musik und Bücher oder auf Passwörter und Zahlungsdaten aus dem iCloud-Schlüsselbund. Apple empfiehlt, den Schlüssel auszudrucken und bei den Vorsorgeunterlagen aufzubewahren.
Soziale Netzwerke bieten teilweise an, eine Kontaktperson zu bestimmen oder ein Profil in einen Gedenkzustand zu versetzen. Die Verbraucherzentrale rät, die Möglichkeiten des jeweiligen Anbieters zu prüfen, denn eine Vollmacht oder ein Testament reicht dort nicht immer als Nachweis aus.
Was gilt für Online-Banking und Kryptowerte?
Bankkonten gehören zum Nachlass wie jedes andere Konto. Die Verbraucherzentrale rät, zu Lebzeiten bei der eigenen Bank nachzufragen, wie man eine bevollmächtigte Person benennt. Zugangsdaten einfach weiterzugeben reicht oft nicht, weil ein zweiter Faktor wie das Smartphone nötig ist. Bei nicht autorisierten Abhebungen drohen außerdem Nachteile für Sie oder Ihre Erben. Wie Angehörige mit einem Bankkonto nach dem Tod umgehen, lesen Sie im Beitrag zum Konto einer verstorbenen Person.
Bei Kryptowerten ist die Lage schwieriger. Liegen sie bei einer Handelsplattform, können sich Erben mit den üblichen Nachweisen an den Anbieter wenden. Liegen sie in einer selbst verwalteten Wallet, gibt es oft niemanden, der weiterhelfen kann: Ohne Wiederherstellungsphrase oder privaten Schlüssel ist der Zugriff in der Regel nicht möglich. Wer Kryptowerte besitzt, sollte deshalb besonders sorgfältig festhalten, wo die Zugangsdaten sicher hinterlegt sind.
Wie können Sie Ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten regeln?
Der wichtigste Schritt ist eine aktuelle Übersicht. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, eine Liste aller Konten mit Anbieter, Kontaktdaten und Vertragsnummern an einem sicheren Ort aufzubewahren, sie regelmäßig zu aktualisieren und einer Vertrauensperson zu sagen, wo sie liegt. Wer einen Passwortmanager nutzt, nimmt dessen Masterpasswort in die Liste auf. Passwörter sollten Sie nach dem Rat der Verbraucherzentrale keinesfalls einem Unternehmen anvertrauen.
Zusätzlich können Sie eine Vertrauensperson mit einer Vollmacht für Ihre digitalen Angelegenheiten ausstatten. Sie sollte Datum und Unterschrift tragen und ausdrücklich „über den Tod hinaus“ gelten. Das lässt sich gut mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. Im Testament können Sie außerdem festlegen, wer sich um Ihre Konten kümmern soll und was mit Fotos oder Profilen geschehen soll. Bei kommerziellen Nachlassdiensten mahnt die Verbraucherzentrale zur Vorsicht: Erkundigen Sie sich genau nach Leistungsumfang und Kosten.
Ein guter Anfang ist auch, alte Konten zu löschen, die Sie nicht mehr brauchen. Jedes Konto weniger ist eines, um das sich Ihre Angehörigen später nicht kümmern müssen.
Was geschieht mit Fotos, Nachrichten und Erinnerungen?
Für viele Angehörige ist das der schwierigste Teil. Ein Profilbild, eine letzte Sprachnachricht oder ein gemeinsamer Chatverlauf kann sehr viel bedeuten. Es gibt kein richtiges Tempo dafür. Manche Menschen möchten sofort alles sichern, andere brauchen Monate, bevor sie ein Postfach öffnen können.
Hilfreich ist, zuerst nur zu sichern und erst später zu entscheiden. Laden Sie Fotos und Videos herunter, bevor ein Konto gelöscht oder ein Abo gekündigt wird. Sprechen Sie in der Familie darüber, wer was behalten möchte, und respektieren Sie, dass nicht alle dasselbe sehen oder lesen wollen. Persönliche Nachrichten betreffen oft auch andere Menschen, die noch leben.
Häufige Fragen
Dürfen Erben E-Mails der verstorbenen Person lesen?
Der BGH hat 2018 für ein soziales Netzwerk entschieden, dass Nutzungsverträge mit den gespeicherten Nachrichten nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen. Er hat dabei allgemein auf das Erbrecht abgestellt. Wie ein E-Mail-Anbieter den Zugang praktisch gewährt, hängt von seinen Abläufen ab.
Werden Konten nach dem Tod automatisch gelöscht?
Nicht automatisch. Manche Anbieter löschen lange inaktive Konten, Google etwa nach mindestens zwei Jahren Inaktivität. Verlassen Sie sich nicht darauf, denn kostenpflichtige Verträge laufen bis zur Kündigung weiter.
Was bedeutet „Vollmacht über den Tod hinaus“?
Gemeint ist eine Vollmacht, die nicht mit dem Tod endet, sondern auch danach gilt. Die Verbraucherzentrale rät, das ausdrücklich hineinzuschreiben, damit Ihre Vertrauensperson sich auch nach Ihrem Tod um Ihre Konten kümmern kann. Datum und Unterschrift gehören dazu.
Kann ich festlegen, dass mein Profil gelöscht wird?
Ja. Halten Sie Ihre Wünsche schriftlich fest und nutzen Sie, wo es sie gibt, die Einstellungen der Anbieter. Bei Apple kann jeder Nachlasskontakt zum Beispiel auch über die dauerhafte Löschung entscheiden.
Wie Solace Care helfen kann
Hinweis zur Verfügbarkeit: Unsere Ratgeber sind frei zugänglich. Die Solace-Plattform unterstützt derzeit Schweden, Finnland, Norwegen, Dänemark und die Niederlande. Für Deutschland sind lokale Funktionen und rechtliche Dokumentvorlagen noch nicht bestätigt. Bitte klären Sie den Zugang und passende Funktionen vor der Registrierung mit support@solace.care.
Die Werkzeuge der Anbieter gelten jeweils nur für ein Konto. Viele Menschen nutzen sie und halten zusätzlich an einem Ort fest, welche Konten es gibt, was damit passieren soll und wer sich kümmert. Wir helfen Ihnen dabei, Informationen zum digitalen Nachlass zusammen mit Ihren Wünschen, Dokumenten und Versicherungen an einem sicheren, ISO-27001-zertifizierten Ort zu sammeln und den Menschen Ihrer Wahl Zugang zu geben. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Ihre Vorsorge an einem Ort bündeln möchten.







