
Wer Vermögen schon zu Lebzeiten an die Familie weitergeben möchte, will vor allem eines wissen: Was bleibt beim Finanzamt hängen? Die kurze Antwort: Für Schenkungen gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie für eine Erbschaft. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten, Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Nach zehn Jahren stehen die Freibeträge erneut zur Verfügung (Stand: Oktober 2026).
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Schenkungssteuer 2026?
Die Schenkungssteuer ist keine eigene Steuer, sondern Teil des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 Abs. 1 ErbStG und gelten für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen. Maßgeblich ist, in welchem Verhältnis die beschenkte Person zur schenkenden Person steht:
500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel, deren eigener Elternteil bereits verstorben ist
200.000 Euro für Enkelkinder
100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel
20.000 Euro für alle Personen der Steuerklassen II und III, zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und nicht verheiratete Lebensgefährten
Die Finanzämter Baden-Württemberg fassen dieselben Werte in ihrem Überblick zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammen. Ein Unterschied zum Erbfall ist wichtig: Den zusätzlichen Versorgungsfreibetrag für hinterbliebene Ehepartner und Kinder gibt es nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei einer Schenkung. Mehr zu den Freibeträgen im Erbfall lesen Sie in unserem Beitrag zum Erbschaftsteuer-Freibetrag.
Welche Steuerklasse gilt bei einer Schenkung?
Die Steuerklasse entscheidet über zwei Dinge: den Freibetrag und den Steuersatz. Geregelt ist sie in § 15 Abs. 1 ErbStG. Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge. Eltern und Großeltern zählen nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I.
Das hat eine Folge, die viele überrascht: Schenkt ein erwachsenes Kind seinen Eltern Geld, etwa um ihnen im Alter zu helfen, gelten die Eltern als Steuerklasse II. Ihr Freibetrag liegt dann nur bei 20.000 Euro. In Steuerklasse II fallen außerdem Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Alle übrigen Personen, also auch Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten ohne Trauschein, gehören zur Steuerklasse III.
Wie funktioniert die Zehnjahresregel bei Schenkungen?
Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Vermögensvorteile zusammengerechnet, die jemand innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhält. Der Freibetrag gilt also nicht pro Schenkung, sondern pro Person und Zehnjahreszeitraum. Wer innerhalb dieser Frist mehrfach beschenkt wird, verbraucht seinen Freibetrag Stück für Stück. Auch eine spätere Erbschaft von derselben Person wird einbezogen, wenn sie in die zehn Jahre fällt.
Für die Nachlassplanung ist das der wichtigste Hebel. Weil der Freibetrag an das Verhältnis zwischen zwei bestimmten Menschen gebunden ist, kann ein Kind von der Mutter und vom Vater jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei bekommen. Wer früh beginnt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen, zum Beispiel mit einer Schenkung heute und einer weiteren nach Ablauf von zehn Jahren.
Wie viel Schenkungssteuer fällt über dem Freibetrag an?
Nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, wird besteuert. Die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG hängen von der Steuerklasse und von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. In Steuerklasse I beginnen sie bei 7 Prozent bis 75.000 Euro, steigen auf 11 Prozent bis 300.000 Euro und auf 15 Prozent bis 600.000 Euro. In Steuerklasse II beginnt der Satz bei 15 Prozent, in Steuerklasse III liegt er bis 6 Millionen Euro bei 30 Prozent und darüber bei 50 Prozent.
Zwei Beispiele machen das greifbar. Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig, darauf fallen 11 Prozent an, also 11.000 Euro Schenkungssteuer. Schenkt dagegen jemand seiner Lebensgefährtin 50.000 Euro, bleiben nach dem Freibetrag von 20.000 Euro noch 30.000 Euro, die mit 30 Prozent besteuert werden: 9.000 Euro. Für Paare ohne Trauschein ist die Schenkungssteuer deshalb oft ein Grund, über eine Heirat oder eine frühzeitige Beratung nachzudenken. Damit ein knappes Überschreiten einer Stufe nicht zu einem großen Steuersprung führt, gibt es außerdem einen Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
Was gilt bei der Schenkung einer Immobilie?
Immobilien sind der häufigste Grund für Schenkungen zu Lebzeiten. Ein Vertrag über die Übertragung eines Grundstücks muss nach § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden. Steuerlich gibt es zwei Besonderheiten, die Sie kennen sollten.
Familienheim an den Ehepartner
Überträgt ein Ehegatte dem anderen das selbst genutzte Familienheim ganz oder teilweise, ist das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, und zwar unabhängig vom Wert. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Laut der Broschüre „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg (Juli 2025) gibt es dabei weder eine Wertgrenze noch eine Behaltensfrist. Ferienhäuser sind nicht erfasst. Für Kinder gibt es eine vergleichbare Befreiung nur im Erbfall, nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.
Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht
Viele Eltern übertragen ihr Haus an die Kinder, behalten sich aber das Recht vor, weiter darin zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu bekommen. Ein solcher vorbehaltener Nießbrauch mindert die Bereicherung der Beschenkten, so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 28. Mai 2019, II R 4/16). Bewertet wird er mit seinem Kapitalwert. Bei lebenslangen Rechten hängt dieser nach § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz vom Alter und Geschlecht der berechtigten Person ab. Je jünger die Eltern, desto höher ist in der Regel der Abzug. Die Kehrseite zeigt sich beim Pflichtteil, dazu gleich mehr.
Muss ich eine Schenkung beim Finanzamt anmelden?
Ja, auch wenn keine Steuer anfällt. Nach § 30 ErbStG muss ein steuerpflichtiger Erwerb innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, nachdem die beschenkte Person davon erfahren hat. Bei Schenkungen ist zusätzlich auch die schenkende Person zur Anzeige verpflichtet. Ein formloses Schreiben genügt.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde, wie es bei Immobilien immer der Fall ist. Dann entfällt die eigene Anzeige. Bewahren Sie Schenkungsverträge, Kontoauszüge und Anzeigen mindestens zehn Jahre lang auf. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wie viel vom Freibetrag bereits verbraucht ist.
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden oder den Pflichtteil erhöhen?
Eine Schenkung ist endgültig, aber nicht in jedem Fall. Gerät die schenkende Person später selbst in Not und kann ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann sie das Geschenk nach § 528 BGB zurückfordern. Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn im Alter hohe Pflegekosten anfallen. Ausgeschlossen ist die Rückforderung nach § 529 Abs. 1 BGB, wenn zwischen Schenkung und Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre liegen.
Auch erbrechtlich wirken Schenkungen nach. Pflichtteilsberechtigte, etwa Kinder, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben würden, im Testament aber übergangen wurden, können eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen. Nach § 2325 Abs. 3 BGB zählt eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod voll und danach mit jedem Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Und wer sich einen Nießbrauch vorbehält, hat das Geschenk nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93) noch nicht wirtschaftlich aus der Hand gegeben, sodass die Frist in der Regel gar nicht erst anläuft.
Werden die Freibeträge bald geändert?
Darüber wird gerade in Karlsruhe gestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Oktober 2026 über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung verhandelt (1 BvF 1/23). Bayern hält unter anderem die Freibeträge und Steuersätze für verfassungswidrig, weil sie nicht an die Preissteigerungen angepasst wurden, so die Pressemitteilung Nr. 48/2026 des Bundesverfassungsgerichts. Am 13. Oktober 2026 folgte ein zweites Verfahren zur Begünstigung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22).
Eine Entscheidung gibt es noch nicht. Bis dahin gelten die Freibeträge und Steuersätze unverändert. Wer eine größere Schenkung plant, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten, aber nicht auf eine Gesetzesänderung spekulieren. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Vermögen hilft eine Steuerberatung oder ein Notariat, die passende Gestaltung zu finden.
Häufige Fragen
Sind Geldgeschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten steuerpflichtig?
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Eine feste Euro-Grenze nennt das Gesetz nicht. Was „üblich“ ist, richtet sich nach Anlass und Vermögensverhältnissen. Größere Beträge sollten Sie vorsorglich anzeigen.
Gilt der Freibetrag pro Elternteil oder pro Kind?
Er gilt für jede Kombination aus schenkender und beschenkter Person. Ein Kind kann also von der Mutter und vom Vater jeweils 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei erhalten, zusammen 800.000 Euro.
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung an Enkel?
Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil. Ist der Elternteil, über den sie mit den Großeltern verwandt sind, bereits verstorben, steigt er auf 400.000 Euro.
Brauche ich für eine Schenkung einen Notar?
Für Immobilien immer. Bei Geld gilt: Ein bloßes Schenkungsversprechen muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden, eine sofort vollzogene Überweisung ist aber auch ohne Notar wirksam. Ein kurzer schriftlicher Vertrag hilft trotzdem als Nachweis.
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Schenkungen wirken über Jahre nach: beim Freibetrag, beim Pflichtteil und manchmal beim Sozialamt. Wir helfen Ihnen, Schenkungsverträge, Anzeigen an das Finanzamt, Testament und weitere wichtige Unterlagen an einem sicheren, ISO-27001-zertifizierten Ort zu sammeln und den Menschen Ihrer Wahl Zugang zu geben. Erstellen Sie ein Solace Care-Konto, wenn Sie Ihre Unterlagen und Ihre Nachlassplanung an einem Ort bündeln möchten.







